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Offenlegungspflicht von Fonds-Provisionen – Gerichte entscheiden unterschiedlich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2009 entschieden, dass eine Bank bei der Vermittlung von Fondsprodukten den Anleger darüber aufzuklären hat, dass und in welcher Höhe sie eine Provision für die Vermittlung des Fonds erhält. Andernfalls haftet sie dem Anleger auf Schadenersatz. Dieser hat das dann Recht auf Rückabwicklung des Fondsbeitritts (wir berichteten).

Dieses Banken-Urteil warf unter Juristen die Frage auf, ob die Offenlegungspflicht nicht auch für freie Berater und Vermittler derartiger Kapitalanlagen gelten muss. Inzwischen liegen hierzu die ersten Urteile vor - leider mit unterschiedlichem Ausgang.

Nach Urteilen des LG München I (Urteil vom 25.2.2010, 22 O 1797/09) und des OLG Stuttgarts (Urteil vom 4.3.2010, 13 U 42/09) gilt die Rechtsprechung des BGH auch für freie Berater/Vermittler und nicht nur für Banken. Danach ist der Anleger auch vom freien Berater/Vermittler konkret darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe er Provisionen für die Vermittlung der Beteiligung erhält. Nur so könne der Anleger zutreffend einschätzen, wie hoch das wirtschaftliche Eigeninteresse des Beraters/Vermittlers ist, den Fonds an den Mann zu bringen.

Nach einem aktuellen Urteil einer anderen Kammer des LG München I ist die Rechtsprechung des BGH nicht auf freie Berater/Vermittler übertragbar (Urteil vom 23.4.2010, 27 O 25466/09). Das Gericht begründet dies damit, dass die Entscheidung des BGH auf der Überlegung beruhe, dass der Bankkunde nicht im Unklaren darüber gelassen werden dürfe, dass „seine" Bank auch von der Fondsseite eine Vergütung erhält, womit ein Interessenkonflikt einhergeht. Der Kunde habe einen Anspruch darauf, darüber informiert zu werden, ob der Fonds nur deshalb empfohlen wird, weil die Bank hieran verdiene. Diese Überlegungen seien auf freie Berater/Vermittler nicht übertragbar, so die 27. Kammer des LG München I. Denn es sei für den Kunden ohne weiteres erkennbar, dass ein freier Berater/Vermittler nur dann etwas verdient, wenn der Vertragsabschluss zustande kommt. Hierin läge der entscheidende Unterschied zum „Bankenfall" begründet.

Diese Frage wird wohl der BGH - wie im Falle der Brokerhaftung, über die wir mehrfach berichtet haben - höchstrichterlich endgültig entscheiden müssen. Im Falle der Brokerhaftung hat er sich jüngst auf die Seite der Anleger geschlagen.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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