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Brokerhaftung-Urteil des BGH – Chance für erfahrene und aufgeklärte Anleger ?

Das Urteil des BGH vom 9. März 2010 (Az.: XI ZR 93/09) zur Brokerhaftung - wir berichteten - bringt Bewegung in die Diskussion über bisherige Versagungsgründe einer Schadenersatzpflicht. Es könnte sich eine Ausweitung der Brokerhaftung auch in Bezug auf erfahrene und aufgeklärte Anleger abzeichnen.

Bisher hatten Gerichte eine Schadenersatzpflicht eines ausländischen Brokers verneint, wenn der Anleger als erfahren einzustufen ist. War dieser Umstand gegeben, erübrigte sich bislang jede weitere Prüfung einer etwaigen Brokerhaftung. Der Anleger hatte dann das Nachsehen. Das OLG Düsseldorf beispielsweise zieht eine Grenze von zwei Jahren. Wer also zwei Jahre lang Termingeschäfte getätigt hatte, galt als erfahren und brauchte nicht mehr über die Risiken derartiger Geschäfte aufgeklärt zu werden. Bereits dann versagten ihm die Düsseldorfer Richter Schadenersatzansprüche.

Das gleiche galt bislang, wenn der Anleger vor Tätigung der fraglichen Geschäfte korrekt aufgeklärt wurde. Bisher stützte insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf die Haftung eines ausländischen Brokers auf eine unzureichende Risikoaufklärung des gewerblichen Vermittlers von Termingeschäften. Hat dieser den Kunden unzulänglich aufgeklärt oder war der Anleger erfahren und hat der Broker dann provisionsabhängige Termingeschäfte durchgeführt, haftet der Broker dem Anleger auf Schadenersatz, da er sich nach Ansicht der Richter am sittenwidrigen Aufklärungsverschulden des Vermittlers beteiligt hat. Stuften die Gerichte den Anleger aber als erfahren ein oder stellten eine gehörige Aufklärung des Anlegers fest, versagten sie ihm Schadenersatzansprüche aufgrund unzureichender Risikoaufklärung.

Der BGH stellte in seinem Urteil vom 9.3.2010 jedoch nicht auf eine Haftung aufgrund unterbliebener gehöriger Risikoaufklärung ab, sondern darauf, dass sich der Broker an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell beteiligt hatte. Bereits die Beteiligung an einem derartigen Geschäftsmodell begründet danach eine Schadenersatzpflicht. Einer jüngsten Äußerung des 6. Zivilsenats des OLG Düsseldorfs zufolge könnte es aufgrund dieses Ansatzes des BGH bei derartigen Fallkonstellationen künftig unerheblich sein, ob ein Anleger erfahren oder unerfahren war oder ob er vor Tätigung der Geschäfte gehörig aufgeklärt wurde oder nicht. Denn auch derjenige, der erfahren in Bezug auf Termingeschäfte ist oder über sie ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, braucht es nicht hinzunehmen, in ein sittenwidriges Geschäftsmodell hineingezogen zu werden, so die Richter. Da diese Frage bislang aber noch nicht zu einer Entscheidung anstand, bleibt abzuwarten, wie sich Gerichte hierzu verhalten werden, insbesondere, wie der BGH hierzu stehen wird. Diese neueste Diskussion lässt jedoch Anleger hoffen, dass zu ihren Gunsten die Brokerhaftung in Zukunft weiter gefasst wird und Anleger begünstigt, denen bislang ein Schadenersatzanspruch versagt wurde.

 

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