Freie Anlageberater nicht zur Offenlegung von Provisionen verpflichtet |
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Freie Anlageberater sind nicht verpflichtet, ungefragt darüber zu informieren, dass und in welcher Höhe sie Provisionen für den Vertrieb einer Kapitalanlage erhalten. Das geht aus einem Beschluss des BGH vom April diesen Jahres hervor (III ZR 196/09).
Der BGH stellte klar, dass anders als bei beratenden Banken, der Anleger grundsätzlich davon auszugehen hat, dass der freie Anlageberater sich über die Beratung von Kapitalanlagen und deren Vertrieb finanziert. Das gilt jedenfalls dann, wenn er für seine Beratung kein gesondertes Honorar erhält. Dann sei offensichtlich, dass der freie Anlageberater für den Vertrieb der Beteiligung insbesondere vom Anbieter des Anlageprodukts eine Provision dafür erhält, dass er die Beteiligung an den Mann bringt und diesbezüglich berät. Anders verhält es sich hingegen bei beratenden Banken, worin der BGH keinen Widerspruch zu erkennen vermag. Beratende Banken haben nach Ansicht des BGH dem Kunden ungefragt offen zu legen, dass sie eine Innenprovision (sog. kick-back) vom Anbieter der Kapitalanlage dafür erhalten, dass sie - wie in den entschiedenen Fällen in Bezug auf Fondsanteile - beraten und diese empfehlen (BGH XI ZR 510/07). Der Unterschied zum freien Anlageberater läge darin, dass beratende Banken eine besondere anleger- und objektgerechte Beratung zu erbringen haben und der Anleger nicht davon ausgehen müsse, dass „seine" Bank für den Vertrieb der Beteiligung von der Beteiligungsgesellschaft eine Innenprovision erhält. Denn Banken rekrutieren ihre Einnahmen aus dem Angebot zahlreicher anderer Dienstleistungen, wie Depot- und Kontoführungsgebühren oder Gebühren beim Erwerb und Verkauf von Wertpapieren. Zur geschuldeten anleger- und objektgerechten Beratung gehöre es daher, den Anleger ungefragt über den Empfang von Innenprovisionen aufzuklären, damit dieser einschätzen kann, wie hoch das wirtschaftliche Eigeninteresse der beratenden Bank an dem Zustandekommen gerade des empfohlenen Geschäfts ist. Bei der bloßen Anlagevermittlung wiederum gelten nach der Rechtsprechung des BGH wohl (noch) andere Maßstäbe. Hier hat ein Vermittler nur dann ungefragt darüber aufzuklären, dass er eine Innenprovision für die Vermittlung der Beteiligung erhält, wenn diese 15% und mehr beträgt. Denn der Vermittler schuldet anders als insbesondere im Falle der beratenden Bank keine anlegergerechte Beratung. Den Vermittler trifft ansonsten nur dann eine entsprechende Aufklärungspflicht, wenn für ihn erkennbar ist, dass die Angaben zu den Vertriebskosten im Prospekt unrichtig bzw. irreführend sind. |
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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.
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