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Das Dilemma mit der Anrechenbarkeit von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung von Fondsbeteiligungen

Eine immer wiederkehrende Frage bei der Berechnung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen ist, ob sich der geschädigte Anleger Steuervorteile anrechnen lassen muss oder nicht. Insbesondere in Prozessen, die auf Schadenersatz wegen Fehlaufklärung über die Risiken von Fondsbeteiligungen gerichtet sind, wird vom potenziellen Schuldner immer wieder eingewendet, der Schadenersatzanspruch sei um die erhaltenen Steuervorteile zu kürzen. Begründet wird dies vor allem damit, dass der Anleger bei der Rückabwicklung des Geschäfts nicht besser gestellt werden dürfe, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht erworben hätte. Dies sei aber dann der Fall, wenn ihm die Steuervorteile nach der Rückabwicklung verbleiben.

Der BGH hat in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt, dass etwaige erlangte Steuervorteile bei der Rückabwicklung von Fondsbeteiligungen nicht ohne weiteres mindernd zu berücksichtigen sind. Es müsse zwar immer im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleiches eine Anrechnung zu erfolgen hat oder nicht. Innerhalb der Rechtsprechung des BGH haben sich jedoch insbesondere zwei Grundsätze zu dieser Frage herauskristallisiert. Dabei bestehen auch Unterschiede dahingehend, ob es sich um einen Immobilienfonds oder um eine andere Fondsbeteiligung, wie etwa ein Medienfonds, handelt.

Nach Ansicht des BGH sind Steuervorteile grundsätzlich nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat und im Falle der Rückabwicklung keine gegenrechenbare Besteuerung vorliegt (z.B. BGH, Urteil vom 17. Mai 2005, III ZR 350/04). Dem zugrunde liegt die Überlegung, dass etwaige erzielte Steuervorteile bei Beteiligungen an anderen Fonds, die nicht Immobilienfonds sind, anders zu beurteilen seien, als Immobilienfonds-Beteiligungen. Denn bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds-Beteiligungen stellen Rückzahlungen steuerlich einen reinen Schadenersatz dar, welcher grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegt. Bei der Geltendmachung von Schadenersatz in Bezug auf z.B. Medien-Fonds muss gleichzeitig die Beteiligung des geschädigten Anlegers an dem Fonds auf den Schuldner übertragen werden, so dass die Rückabwicklung - da Medien-Fonds Einnahmen aus Gewerbebetrieb erzielen - im Gesamten grundsätzlich als Veräußerungsgeschäft anzusehen seien. Das führt dazu, dass die erhaltene Schadenersatzleistung grundsätzlich wieder zu versteuern ist. Das wiederum führe dazu, dass sich etwaige erzielte Steuervorteile und die Versteuerung der Schadenersatzleistung gegenseitig aufwiegen und ein Vorteilsausgleich durch die Anrechnung von Steuervorteilen nicht stattzufinden habe. Deshalb sei grundsätzlich - so lange keine anderen Anhaltspunkte vorliegen - davon auszugehen, dass im Rahmen der Schadenbetrachtung etwaige Steuervorteile vom Schadenersatzanspruch nicht abzuziehen sind, wenn es sich z.B. um Medien-Fonds handelt.

Erlangte Steuervorteile sind - und das gilt auch für Immobilienfonds - auch dann nicht anzurechnen, wenn der geschädigte Anleger ohne die Fehlaufklärung eine andere, nicht mit dem Verlustrisikos des eingezahlten Kapitals verbundene steuerbegünstigte Anlage getätigt hätte (z.B. BGH Urteil vom 6. Februar 2006, II ZR 329/04). Denn steht fest, dass sich der Anleger an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte, sind Steuervorteile nicht anzurechnen, da diese dann Bestandteil des ersatzfähigen Schadens sind.

 

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