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Beipackzettel für Anlageprodukte problematisch

Ab dem 1. Juli 2011 gilt die Verpflichtung, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Anlagegeschäfts ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über das empfohlene Anlageprodukt zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzgeber verspricht sich von dieser Maßnahme, dass insbesondere in Geldanlagen weniger erfahrene Anleger auf schnelle und einfache Weise einen Überblick über die spezifischen Eigenschaften und Risiken der Geldanlage erlangen können.

Verbraucherschützer weisen jedoch darauf hin, dass die bloße Verpflichtung zur Vorlage der sog. Produktinformationsblätter (PIB) nicht ausreichend ist. Sie bemängeln, dass es keine Verpflichtung zur einheitlichen Gestaltung gibt. Dies kann in der Folge dazu führen, dass es für ein und dasselbe Anlageprodukt unterschiedliche Beipackzettel gibt, abhängig vom jeweiligen Anbieter des Anlageprodukts. Darüber hinaus besteht lediglich die Pflicht zur Aushändigung des Beipackzettels im Rahmen des Beratungsgesprächs. Ein grundsätzliches Veröffentlichungsgebot besteht dagegen nicht. Anleger können beispielsweise deshalb im Vorfeld eines Beratungsgesprächs keine eigenen Vergleiche zwischen verschiedenen Anlageprodukten durch Vergleich der Produktinformationsblätter vornehmen.

Verbraucherschützer fordern deshalb, dass die Produktinformationsblätter grundsätzlich veröffentlicht werden sollten, so dass Anleger ihre Anlageentscheidung in Ruhe und bereits vor dem eigentlichen Beratungsgespräch vorbereiten können.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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