Auch „freie“ Anlageberater müssen u.U. aufklären |
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Im Hinblick auf die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen unterscheidet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich zwischen Kreditinstituten und freien Anlageberatern. Demnach sind Kreditinstitute grundsätzlich verpflichtet, über Rückvergütungen aufzuklären, die ihnen im Rahmen der Vermittlung von Fondsbeteiligungen zufließen. Wird dies versäumt, steht dem Anleger Schadenersatz zu.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Anleger das Eigeninteresse der Bank an der Anlagevermittlung und einen möglichen Interessenkonflikt erkennen kann.
Anders verhält es sich bei sogenannten freien Anlagevermittlern. Diese unterliegen keiner generellen Aufklärungspflicht. Die Rechtsprechung unterstellt in diesen Fällen, dass dem Anleger klar sein muss, dass die Beratungstätigkeit des Anlagevermittlers durch Provisionen abgegolten wird, auch wenn im Rahmen des Anlagegeschäfts nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Nach einem Urteil des OLG München vom März dieses Jahres gilt dies allerdings nur, wenn es sich um einen tatsächlich Bank ungebundenen Anlagevermittler handelt. Denn anderenfalls könnte ein Kreditinstitut seine Aufklärungspflicht durch bloße Auslagerung der Vermittlungstätigkeit in eine Tochtergesellschaft umgehen. Ist ein Anlagevermittler also in irgendeiner Weise an ein Kreditinstitut gebunden, sei es durch gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Instituts, sei es dass der Berater auch Mitarbeiter der Bank ist, so hat dieser laut Urteil des OLG München unaufgefordert über Provisionen im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung aufzuklären. In der Praxis wäre aufgrund des Urteils des OLG München in Fällen der Anlagevermittlung durch scheinbar freie Anlagevermittler zu prüfen, ob dieser tatsächlich Bank unabhängig gehandelt hat. Hier können auch versteckte Abhängigkeitsverhältnisse in Betracht kommen. Bei der Beurteilung sollte daher unbedingt der Rat eines in Kapitalanlagerecht erfahrenen Experten in Anspruch genommen werden. |
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