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Rechtsschutzversicherung darf Versicherungsschutz für Anleger nicht pauschal ausschließen

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat in einem Prozess vor dem OLG München ein wichtiges Urteil erstritten. Demnach ist die Versicherungsbedingung der verklagten Rechtsschutzversicherung unzulässig, welche die Kostendeckung für Streitigkeiten wegen der „Anschaffung oder Veräußerung von Effekten" sowie der „Beteiligung an Kapitalanlagemodellen", auf welche „die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind", generell ausschließt. Im vor dem OLG verhandelten Fall waren die AGB der Rechtsschutzversicherung D.A.S. Gegenstand der Klage.

Die Richter folgten mit dem Urteil der Argumentation der Verbraucherzentrale NRW. Sie stellten fest, dass der Begriff „Effekten" nicht genau definiert ist, so dass für den Vertragspartner die Reichweite der Ausschlussklausel nicht zu ermitteln ist. Das Gericht erklärte deshalb die gesamte Vertragsklausel für unwirksam mit der Folge, dass die verurteilte Versicherung nun für alle einschlägigen Streitigkeiten aufkommen muss.

Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass andere Rechtsschutzversicherungen ähnliche Klauseln in ihren Verträgen stehen haben. Da es sich bei dem Urteil des OLG München um kein Grundsatzurteil handelt, ist es jedoch nicht auf andere Fälle direkt anwendbar. Weitere Urteile anderer Gerichte stehen noch aus, wobei die Verbraucherzentrale in zwei Fällen auch mit ihren Klagen scheiterten. Es ist daher wahrscheinlich, dass sich letztlich der BGH mit der Frage der Wirksamkeit dieser Vertragsklauseln auseinandersetzen wird.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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