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Schadenersatzanspruch: Verjährung droht

Anleger, die einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geltend machen wollen, sollten dabei die Gefahr der Verjährung der Ansprüche nicht aus den Augen verlieren. Denn zum Jahresende 2011 werden alle Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung verjähren, wenn das Anlagegeschäft vor dem 1. Januar 2002 getätigt wurde.

Für Ansprüche aus Kapitalanlagen, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, kann der Anspruchsgegner nach dem 31. Dezember 2011 die Einrede der Verjährung erheben, mit der Folge, dass solche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Grundsätzlich verjähren Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung drei Jahre nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Anleger. Das heißt, die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Anleger auch Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Beratungsfehler vorliegt. Hinzu kommt jedoch noch eine absolute Frist von 10 Jahren, nach deren Ablauf der Anspruch auf Schadenersatz nicht mehr durchsetzbar ist.

Anleger, denen zum Jahresende die Verjährung ihrer Ansprüche droht, sollten möglichst bald tätig werden. Denn es gibt Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zum Jahreswechsel zu hemmen. Hierzu gehört beispielsweise die rechtzeitige Klageerhebung. Anleger sollten sich deshalb zur Sicherung ihrer Ansprüche zügig mit einem in Kapitalanlagerecht erfahrenen Anwalt in Verbindung setzen und sich beraten lassen.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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