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Fondsbeteiligungen: Ab droht 2012 auch taggenaue Verjährung

Wie in der letzten Zeit häufig berichtet wurde, läuft zum Ende dieses Jahres die absolute Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen ab, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind. Für Fondsanleger bedeutet das, dass sie noch dieses Jahr verjährungshemmende Maßnahmen einleiten müssten, um ihre Schadenersatzansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, nicht aufgrund einer eintretenden Verjährung zu verlieren.

Anleger von Fondsbeteiligungen, die diese nach dem 31.12.2001 gezeichnet haben, sollten künftig aber besonders aufmerksam sein. Denn für sie endet die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren künftig taggenau - im Gegensatz zu der drei jährigen Verjährungsfrist, die mit Kenntnis von den Schadenersatz begründenden Umständen zu laufen beginnt. Bei dieser beginnt die Verjährungsfrist nämlich erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Absatz 1 BGB). Bei der absoluten und Kenntnis unabhängigen Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren, beginnt die Verjährungsfrist am Tag der Entstehung des Schadenersatzanspruchs zu laufen (§ 199 Absatz 3 Nummer 1 BGB).

Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Fondsbeteiligung beispielsweise, gehen Gerichte grundsätzlich davon aus, dass dieser Anspruch mit dem Tag der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu laufen beginnt. Derartige Ansprüche eines Anlegers, der z.B. am 2.1.2002 eine Fondsbeteiligung gezeichnet hat, verjähren danach spätestens mit Ablauf des 2.1.2012 und nicht erst mit Ablauf des 31.12.2012.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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