Promis haften bei Werbung für Finanzprodukte |
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Prominente Personen, die Werbung für Finanzprodukte machen, haften unter Umständen den Anlegern auf Schadenersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Verhandelt wurde der Fall eines ehemaligen Ministers und Professors für Finanzrecht, der in Interviews für einen Fonds warb, in dessen Fondsgesellschaft er auch Beirat war. Die Interviews, in denen er sich lobend über den Fonds geäußert hatte, waren dem Verkaufsprospekt des Fonds beigelegt.
In den Interviews wies der ehemalige Minister darauf hin, er habe die Strukturen und Personen des Fonds einer genauen Prüfung unterzogen.
Nach der Insolvenz des beworbenen Fonds beriefen sich die klagenden geschädigten Anleger darauf, dass man dem Wort des prominenten Fachmanns Glauben geschenkt habe. Sie machten deshalb Prospekthaftungsansprüche gegen den Ex-Minister geltend. Nachdem das OLG Karlsruhe eine Haftung verneint hatte, zogen die Kläger vor den BGH, der grundsätzlich eine Haftung der prominenten Werbefigur bejahte und den Fall an die Vorinstanz zurück verwies. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Interviews gezielt dem Verkaufsprospekt beigelegt worden seien. Die Aussagen des Verklagten Ex-Ministers und Finanzmarktexperten seien deshalb ähnlich wie die eines Wirtschaftsprüfers zu verstehen gewesen. Seine Äußerungen habe er dafür eingesetzt, „Einfluss auf die Investitionsentscheidung von potentiellen Anlageinteressenten zu nehmen". Die Einrede des Beklagten, er selbst habe weder Prüfungen vorgenommen noch Einfluss auf das Anlagekonzept gehabt, ließ das Gericht unbeeindruckt. Das OLG Karlsruhe muss nun den Fall neu verhandeln. |
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