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Aushändigung einer Broschüre stellt keine ordnungsgemäße Risikoaufklärung dar

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 13.Februar 2008 bekräftigt, dass die Broschüre "Basisinformationen über Termingeschäfte" nicht ausreicht, um Anleger über die Risiken von Optionsgeschäften ausreichend aufzuklären. Diese auch von Banken benutzte Broschüre wird häufig von Vermittlern von Optionsgeschäften an Kunden ausgehändigt.

Kommt es wegen der regelmäßig massiven Verluste bei Optionsgeschäften zum Streit, behaupten diese, durch Aushändigung der Broschüre den Anleger ausreichend über die Risiken von Optionen aufgeklärt zu haben. Insofern würde sie auch kein Aufklärungsverschulden treffen.

Die Frage des Aufklärungsverschuldens ist jedoch häufig Dreh- und Angelpunkt bei Schadenersatzansprüchen von geschädigten Anlegern von Termingeschäften. Vermittler von Optionsgeschäften haben dem Anleger seine Einlage zu erstatten, sofern sie den Kunden vor Abschluss des Geschäfts nicht ordnungsgemäß auf die Risiken hingewiesen haben. Zum Teil vertreten Landgerichte, darunter auch die Vorinstanz, die Auffassung, dass die Broschüre "Basisinformationen über Termingeschäfte" ausreiche, um den Anleger ausreichend aufzuklären. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch bekräftigt, dass diese Broschüre keinesfalls den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung erfüllt. Das Gericht führte aus, dass es sich dabei lediglich um eine lehrbuchartige Broschüre handele, die nicht dazu geeignet sei, den konkreten Anleger über die konkreten Risiken von Optionsgeschäften zu informieren.

Geschädigte Anleger sollten sich daher nicht damit zufrieden geben, wenn Vermittler die Erstattung der Einlage mit der Behauptung verweigern, ihrer Aufklärungspflicht durch Übersendung der Broschüre "Basisinformationen über Termingeschäfte" nachgekommen zu sein.
 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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