Abgewiesene Klagen wegen Fundus-Fonds: BGH kritisiert OLG Köln scharf |
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Der Bundesgerichtshof hat zwei Urteile des OLG Köln verworfen, mit denen Klagen von Anlegern gegen einen Fonds der Fundus Fonds-Gruppe (Fonds 27) abgewiesen worden waren (Az.: II ZR 142/09; II ZR 143/09).
Die Kläger hatten mit diesen Klagen versucht zu erreichen, dass ihnen eine zuvor versprochene „Mindestvorzugsausschüttung" gezahlt wird. Diese war für den Fall der Beteiligung an einer Kapitalerhöhung vorgesehen. Mit den Geldern des Fundus Fonds 27 wurde in Berlin ein Bürogebäude errichtet, das sich jedoch später als nur schwer vermietbar erwies.
Der BGH kritisierte die Urteile des OLG Köln scharf und warf dem OLG Köln sogar Verfassungsverstöße vor. Die Kläger seien demnach in ihrem grundgesetzlich garantierten Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Man habe sich mit den von den Kläger-Anwälten vorgebrachten Argumenten und den vorgelegten Urkunden „in keiner Weise auseinandergesetzt", obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen. Des weiteren kritisierte der BGH, dass die angebotene Aussage eines Zeugen über Vertriebsschulungen als unerheblich abgetan wurde. Die weiteren Erwägungen des Gerichts wurden vom BGH als „denkfehlerhaft" eingestuft. Das OLG Köln muss sich nun erneut mit den Klagen der Anleger beschäftigen und muss sich dabei nach konkreten Handlungsanweisungen der Karlsruher Richter richten. So sei beispielsweise nicht ersichtlich, dass die Forderungen der Kläger verjährt seien, was vom verklagten Fundus-Fonds behauptet wird. Für die klagenden Anleger des Fundus Fonds 27 ist das Urteil des BGH eine Genugtuung. Sie dürfen nun hoffen, dass eine Neuauflage des Prozesses zu einem für sie vorteilhafteren Urteil führt. |
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