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BGH: Vertrauen auf mündliche Darstellung des Anlageberaters ist nicht grob fahrlässig

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein Anleger, der der mündlichen Darstellung des Anlageberaters vertraut und dessen Angaben nicht anhand des Emissionsprospekts überprüft, in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht grob fahrlässig handelt.

Der Anleger war mit seiner Klage zunächst in zweiter Instanz vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gescheitert. Er hatte Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Falk Fonds geltend gemacht und gab an, nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden zu sein.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht kam jedoch zu der Auffassung, dass der Kläger die Risiken der Beteiligung und die fehlerhafte Beratung zum Zeitpunkt der Zeichnung grob fahrlässig nicht erkannt hätte, weil er dem Emissionsprospekt die mit der Beteiligung verbundenen Risiken mühelos hätte entnehmen können. Außerdem habe der Kläger schriftlich bestätigt, dass er den Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen hätte. Wegen des grob fahrlässigen Nichterkennens der Anlagerisiken durch den Kläger zum Anlagezeitpunkt ging das Gericht daher von der Verjährung des Schadenersatzanspruchs aus.

Der BGH kam im Rahmen der Revision zu einem anderen Ergebnis. Das Verhalten des Klägers stellt für ihn kein in verjährungsrechtlicher Hinsicht kein grob fahrlässiges Verhalten dar. Er ließ die Frage offen, ob das Verhalten des Klägers einfache Fahrlässigkeit darstellt, die allerdings für den Beginn des Laufens der Verjährungsfrist nicht ausreichend wäre.

 

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