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OLG Hamburg: bestimmte Vertragsklauseln bei Lebensversicherungen unwirksam

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat bestimmte Vertragsklauseln, die die vorzeitige Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen regeln, für ungültig erklärt (Az.: 9U 233/09, 9U 235/09, 9U 236/09, 9U 20/10). Damit bestätigte es Urteile der Vorinstanz von November 2009. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht verwarf im Wesentlichen zwei Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der verklagten Gesellschaften, weil nicht klar genug über die Höhe des zu erwartenden Rückkaufwerts im Falle einer Kündigung aufgeklärt werde. Daneben komme in den beanstandeten AVB die Tatsache nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass ein Stornoabzug nur dann vorgenommen werden darf, wenn dieser mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wird und dieser der Höhe nach auch angemessen ist.

Der Verband der deutschen Versicherungswirtschaft zeigte sich von dem Urteil überrascht und kündigte dessen genaue Prüfung an. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass es zur Revision beim BGH kommen wird.

Sollte das Urteil Rechtskraft erlangen, hätten nach Auffassung von Verbraucherschützern rund 24 Mio. Kunden der Versicherungsunternehmen Anspruch auf Nachzahlungen, falls sie zwischen Herbst 2001 und 2007 eine Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung abgeschlossen hatten und diese später kündigten.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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