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Kickbacks: Banken müssen auch nachträglich Auskunft geben

Nach BGH-Rechtsprechung sind Banken zu Schadenersatz verpflichtet, wenn sie Anlegern verschweigen, dass sie für die Anlagevermittlung Rückvergütungen (Kickbacks) erhalten. Umso wichtiger ist es daher für Anleger, dass im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz Banken auch nachträglich Auskunft darüber geben müssen, ob und in welcher Höhe sie für die Vermittlung des Anlageprodukts eine Vergütung erhalten haben.

Über einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Heidelberg zu entscheiden. Ein Anleger forderte von seiner Bank nachträglich Auskunft über Vergütungen, die die Bank für die Vermittlung eines Anlageproduktes möglicherweise erhalten hatte. Als diese die geforderte Auskunft verweigerte, zog der Anleger vor Gericht und bekam recht. Die Bank wurde dazu verurteilt, dem Anleger über möglicherweise im Rahmen des Anlagegeschäfts geflossene Provisionen Auskunft zu erteilen. Damit kann der Anleger nun mögliche Schadenersatzforderungen gegen seine Bank prüfen.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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