Vermittlerhaftung trotz BGH-Urteil |
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Das BGH-Urteil (III ZR 196/09) zur Beraterhaftung differenziert ganz eindeutig zwischen einem Berater und einem Vermittler! Während der Berater über allfällige Gebühren und Provisionen aufklären muss, hat der Vermittler nur die Pflicht alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Das Gericht unterstellt bei dem Anleger die Kenntnis, dass der Vermittler, da er kein Beratungshonorar erhält, irgendwie bezahlt wird und deshalb eine Provision vom Emittenten erhalten muss. Diese Kenntnis muss sich der Anleger zu Gute halten lassen. Es wurde jedoch nicht darüber entschieden, was der Anleger als Provision erkennt, bzw. erkennen muss. Üblicherweise gibt es im speziellen bei Fonds ein Aufgeld, welches meist bei 5 % liegt. Die tägliche Praxis sieht doch so aus: Der Anleger hält das Aufgeld für die Provision des Vermittlers! In der Regel wird dieser Irrtum auch im Verlauf des Beratungsgespräches nicht aufgeklärt. Und genau an diesem Punkt ergibt sich für den Anleger die Chance auf ein Erfolg versprechendes Vorgehen. Konnte der Vermittler erkennen, dass der Anleger diesem Irrtum unterliegt, dann ergibt sich zwingend die Pflicht zur Richtigstellung, bzw. Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes. Diesen Ansatzpunkt lassen wir derzeit für verschieden Mitglieder unserer Interessengemeinschaften rechtlich prüfen. Die von uns in dieser Sache befragten Rechtsanwälte sehen die Erfolgsaussichten unter den gegebenen Umständen als sehr Erfolg versprechend an. Sobald wir in dieser Sache eine Pilotklage für eine unserer Interessengemeinschaften in Auftrag geben, werden wir ausführlich über den Fortgang informieren. |
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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.
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