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Dubiose Euro-American Angebote

Dubiose Angebote ehemaliger Euro-American Mitarbeiter

Wie wir von mehreren Geschädigten der Euro-American Beteiligungsgesellschaft mbH erfuhren, erhielten diese Informationen darüber, wie sie ihre Aktien verkaufen können.

Dieses auf den ersten Blick hilfreiche Angebot hat einen gewaltigen Pferdefuß. Wie bei allem, was mit Euro-American und deren Beteiligten zu tun hat, sollte man zur eigenen Vorsicht besser zwei Mal hinsehen, bevor man deren Ratschlag folgt.

Kommt es im Rahmen von Verhandlungen oder Klagen zu einem Vergleich mit der Gegenseite, wird dies in der Regel eine Zug-um-Zug-Abwicklung beinhalten. Hierbei werden die Aktien zum ursprünglichen Wert, gegen Rückzahlung der Vergleichssumme übertragen. Wer nicht mehr im Besitz dieser Aktien ist, kann diesen Weg folglich nicht gehen. Eine Rückabwicklung ist also, mangels Aktien, nicht mehr möglich!

Das beste Beispiel ist ein Vergleich zwischen der Euro-American Beteiligungsgesellschaft mbH, der geschlossen wurde, damit der Geschädigte seine Strafanzeige zurückzieht. Ohne im Besitz der Aktien zu sein, hätte dieser Vergleich nicht geschlossen werden können.

Ob dies die Absicht ist, die hinter dem „Hilfsangebot" von Herrn Cipriano Terranova steckt, können wir nicht beurteilen. Wir raten nur dazu, den Restwert dieser Aktie als „Sammlerwert" zu betrachten und die Zertifikate nicht aus der Hand zu geben.

Die IG-Euro-American prüft über einen mit Bankenklagen vertrauten Rechtsanwalt derzeit die Inanspruchnahme der kontoführenden Institute vor. Hierbei handelt es sich um eine hochkomplexe rechtliche Materie, die einen erheblichen Vorteil hat: Wird die Klage gewonnen, besteht keine Ungewissheit darüber, ob die Gegenseite die Forderung auch bezahlen kann. Im Übrigen ist die Inanspruchnahme von Banken, gerade mit dem Hinweis auf Warnpflichten im Giroverkehr, kein vollkommen juristisches Neuland mehr. Erst im Jahr 2008 wurde die Commerzbank in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof, wegen Verletzung von Warn- und Hinweispflichten, zur Zahlung eines Schadensersatzes verurteilt.

Der BGH erweiterte mit diesem Urteil die so genannte Evidenzrechtsprechung und nahm Hinweis und Warnpflichten bei evidenten Kontenmissbräuchen an. Auch die vor einiger Zeit veröffentliche Brokerentscheidung (März 2009) basiert auf der unzureichenden Prüfung des Anlagekonzeptes eines deutschen Vermittlungsinstitutes, durch den US-Broker.

Das Aktenzeichen und den vollständigen Urteilsspruch finden sie auf unserer Internetseite unter dem Stichwort „Missachtung der Auklärungs- und Warnpflichten".

Eine Bankenkrise kann sich Deutschland leisten - wie man unschwer hat sehen können - eine Bankenpleite wird es nicht geben.

 

Vermittlerportal

Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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