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Fundus-Fonds : Schadenersatz möglich

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst verlauten lies, kämen zu Gunsten von
Fundus-Fonds-Geschädigten Schadenersatzansprüche aufgrund Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht.

Anleger sollten daher ihr Anlageengagement insbesondere dahingehend überprüfen, ob sie vor Zeichnung der Beteiligung ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurden. Nach Ansicht von Juristen soll das gerade bei Fundus fraglich sein, da zum Beispiel der Fundus-Fonds 19 KG-Verkaufsprospekt diesbezüglich sehr zu wünschen übrig lasse.

Auch wenn zahlreiche Anleger die Beteiligung bereits in den 1990er Jahren gezeichnet haben, muss das nicht bedeuten, dass sie keine Schadenersatzansprüche mehr stellen können. Denn der BGH stellte kürzlich auch klar, dass entgegen der Behauptung von Fundus solche Ansprüche noch nicht verjährt sind. Anderes würde nach der Ansicht von Juristen auch keinen Sinn ergeben. Denn wenn sich zum Beispiel ein Verkaufsprospekt über Risiken ausschweigt, kann der geschädigte Anleger auch nicht gewusst haben, dass er mit der Beteiligung bestimmten Risiken ausgesetzt ist. Damit kann er aber auch nicht auf die Idee kommen, dass ihm Schadenersatzansprüche aufgrund des Verschweigens von Risiken zustehen können. Ihm kann daher auch nicht vorgeworfen werden, dass er schon viel früher Schadenersatzansprüche aufgrund der der Beteiligung anhaftenden Risiken hätte geltend machen können.

Allerdings sollten sich Anleger nach Meinung von Juristen nicht mehr allzu viel Zeit zu lassen. Denn nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 verjähren deliktische Schadenersatzansprüche in sog. Altfällen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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