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Schrottimmobilie: OLG Karlsruhe gewährt Prozesskostenhilfe

Weil es die Erfolgsaussichten eines Klägers im Hinblick auf eine Schadenersatzklage gegen die Badenia Bausparkasse bejaht, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (Az: 17 W 21/08; Beschluss vom 17. September 2008). Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Bausparkasse wusste, dass die vom Immobilienvermittler in Aussicht gestellten Nettomieteinnahmen nicht erzielbar waren.

Auch in diesem Fall stellte das Gericht auf das institutionelle Zusammenwirken von Immobilienvermittler und Finanzierer ab. Es gelangte zu der Auffassung, dass der Antragsteller vom Immobilienvermittler vorsätzlich über die erzielbaren Mieteinnahmen getäuscht worden ist, um diesen zu einem Investment in eine so genannte Schrottimmobilie zu bewegen. Die Badenia Bausparkasse als Finanzierer des Objektes hatte nach Überzeugung des Gerichts Kenntnis von den überhöhten Mietprognosen und hätte deshalb diesen Wissensvorsprung an den Geschädigten weiter geben müssen. Da sie dies versäumt hat, richtet sich der Schadenersatzanspruch des Antragstellers auch gegen die Bausparkasse.

Auch die Frage der Verjährung muss wohl verneint werden. Obwohl der Antragsteller schon Anfang 2002 von der Täuschung hinsichtlich der erzielbaren Mieteinnahmen wusste, begann die Frist erst ab November 2004 zu laufen. Erst zu diesem Zeitpunkt war durch ein Urteil des OLG Karlsruhe allgemein bekannt geworden, dass die Bausparkasse mit dem Vermittler institutionell zusammengewirkt hat. Erst durch die Kenntnis dieser Tatsache konnte der Antragsteller jedoch gegen diese im Wege des Schadenersatzes vorgehen. Das OLG Karlsruhe hat sich derzeit noch mit rund 340 ähnlichen Fällen in Form von Schadenersatzklagen oder Prozesskostenhilfe-Anträgen zu beschäftigen.
 

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