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Vorsicht beim Erwerb von atypisch stillen Beteiligungen

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Immer wieder werden atypisch stille Beteiligungen als lukrative Geldanlage angepriesen. Das sind sie meistens auch, besonders für den Anlagevermittler. Dabei wird oft verheimlicht, dass es sich hierbei um eine hochriskante unternehmerische Beteiligung handelt, was so manchen Vermittler allerdings nicht davon abhält, solche Geldanlagen als sichere Altersvorsorge zu vermarkten.

Für den Anleger bedeutet der Erwerb einer atypisch stillen Beteiligung grundsätzlich das Risiko des Totalverlustes der Einlage. Darüber hinaus drohen aber noch weitere Risiken. Im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, kann es auch zu einer Rückzahlungspflicht bereits erhaltener Ausschüttungen kommen. Dass dies kein nur theoretisches Risiko darstellt, bewies jüngst der Fall der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co KG, deren atypisch stille Gesellschafter als Folge des Liquidationsbeschlusses zur Rückzahlung der bis dahin erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert wurden.

Anleger, die sich mit solchen Erfahrungen konfrontiert sehen, sollten jedoch nicht vorschnell kapitulieren. Dem Rückzahlungsverlangen bzw. dem Verlust der Einlage kann nämlich unter Umständen ein Schadenersatzanspruch gegenüber gestellt werden, wenn fehlerhafte Anlageberatung vorliegt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn im Vorfeld der Anlageentscheidung nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt wurde. Der Anspruch wegen Aufklärungsverschuldens kann sich dabei sowohl gegen den Anlagevermittler als auch gegen die Beteiligungsgesellschaft richten.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind im Falle eines Aufklärungsverschuldens Erwerber einer atypisch stillen Beteiligung so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Bereits geleistete Einlagen sind abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu erstatten und weitere Einlageverpflichtungen unzulässig. Anleger, die den Ausstieg aus einer atypisch stillen Beteiligung suchen bzw. sich mit Forderungen im Rahmen von Insolvenzen bzw. Liquidationen konfrontiert sehen, sollten sich umgehend fachlichen Rat einholen, um ihre Schadenersatzansprüche umfassend geltend machen zu können.

Gerne sind wir bei weiteren Fragen behilflich.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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