Kontenmissbrauch bei der Euro-American Gruppe |
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Betrügerischer Kontenmissbrauch bei Firmen der Euro-American Gruppe Was sagt der BGH bei massiven und objektiv evidenten massiven Verdachtsmomenten für Veruntreuung und Kontenmissbrauch?
Zahlreiche Anleger haben durch Investitionen in wertlose Graumarktaktien insbesondere der Firmen Sangui und Proteo, die durch Unternehmen der Euro-American „Gruppe“ vertrieben wurden viel Geld verloren. Es ist zunächst eine Tatsache, dass die mutmaßlich betrügerisch handelnden Unternehmen, die unter verschiedenen Firmen der EURO-American „Gruppe“ firmierten, Bankkonten benötigten, um ihre höchst dubiosen „Anlagegeschäfte“ abwickeln zu können. Es ist ein weiteres, höchst bemerkenswertes und erstaunliches Faktum, dass den zweifelhaften, dem hochrisikobehafteten Grauen Kapitalmarkt zuzuordnenden Unternehmen der Euro-American „Gruppe“ von einigen Bankhäusern nicht nur Konten eingerichtet wurden sondern, dass diese auch offenkundig über Jahre zur Verfügung gestellt worden sind und von den Hinterleuten der Unternehmen missbraucht worden sind.
Unternommen haben die Banken, um die in der Überschrift gestellte Frage zu beantworten jedenfalls nach unserer Kenntnis nichts bezüglich der Wahrnehmung von Hinweis- und Warnpflichten. Hinweis- und Warnpflichten der Banken auch im Giroverkehr aber existieren in bestimmten Fallkonstellationen für Kreditinstitute durchaus, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.05.2008 (Az.: XI ZR 56/07) eindeutig klar gestellt hat. Diese Entscheidung statuiert für ein Kreditinstitut dann Hinweis- und Warnpflichten im Giroverkehr , wenn es aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat andere schädigen will. Der einzelne betroffene Bankkunde hat dann wiederum gegenüber seiner Bank, über die er die Überweisung auf das mit einer Straftat oder Straftaten missbrauchte Konto vorgenommen hat, einen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche wegen Vertragsverletzungen auf Grund unterlassener Hinweis- und Warnpflichten. Weiterhin stellt der BGH in seiner Entscheidung klar, dass eine Warnpflicht der kontoführenden Bank nicht nur dann besteht, wenn dieser die Veruntreuung bzw. der Kontenmissbrauch bekannt ist sondern wenn die Veruntreuung oder der Missbrauch aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist. Evident ist eine Kontenmissbrauch also dann wenn sich Verdachtsmomente geradezu aufdrängen mussten oder bildlich gesprochen „Ins Auge sprangen“
Was bedeutet dies für die betroffenen Anleger der Euro-American Gruppe? Hier einige von uns recherchierte Hintergründe, die die Banken, welche die missbrauchten Konten zur Verfügung gestellt haben, unserer Meinung nach nicht hinweg diskutieren oder leugnen können:
Vor Unternehmen der Euro-American „Gruppe“ wurde jahrelang (bereits ab 1995) und nachhaltig in der allgemeinen Presse und der einschlägigen Fachpresse gewarnt. Im Rahmen der vom SVB Ehlen angestellten Sachverhaltsaufklärung haben wir zudem in Erfahrung gebracht, dass für die nach dem Kreditwesengesetz zumindest ab dem 01.01.1998 erlaubnispflichtigen Geschäfte der Euro-American „Gruppe“ niemals eine entsprechende Erlaubnis vorgelegen hatte. Dementsprechend ergingen dann auch Untersagungs- und Abwicklungsverfügungen der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dennoch erfolgte wohl keinerlei Warnung. Waren hier Kontenmissbräuche aufgrund massiver Anhaltspunkte evident? Wir meinen nach unserer Sachverhaltsaufklärung aus sachverständiger Sicht, die Kontenmissbräuche drängten sich massiv und objektiv leicht für die kontoführenden Banken erkennbar auf. Immerhin machen sich Finanzdienstleistungsunternehmen, bzw. deren Verantwortliche Hinterleute, nach dem Kreditwesengesetz bereits strafbar, wenn sie Finanzdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis, also unter Verstoß gegen die gesetzliche Lizenzverpflichtung erbringen.. Die Erlaubnispflicht für Finanzdienstleistungen ab dem 01.01.1998 war gesetzlich in der 6. Novelle des Kreditwesengesetzes klar geregelt und muss gerade in Bankenkreisen schlechterdings als bekannt voraus gesetzt werden. Alles andere wäre kaum glaubhaft oder nachvollziehbar. Offenkundig haben sich die kontoführenden Banken also so wenig mit ihren dubiosen Kunden, den Unternehmen der Euro-American „Gruppe“ befasst, dass ihnen deren Handeln ohne entsprechende Erlaubnis und damit unter offenkundigem, strafrechtlich relevantem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz, einfach entgangen sind oder – aus unserer Sicht schlimmer noch - die Gesetzesverstöße gegen das Kreditwesengesetz erkannt wurden aber dennoch die Konten ohne jede Warnung weiter geführt wurden. Auch die äußerst negative Presseberichterstattung war nachhaltig und längerfristig. Eine Reaktion der kontoführenden Banken erfolgte trotz dieser evidenten und einfach zugänglichen Warnhinweise nicht. Wenn man bedenkt, dass die Kontenvergabe und letztendlich auch die unterbliebenen Warnungen auf der Kausalitätsebene erst die Schädigung einer Vielzahl von Anlegern möglich gemacht haben, halten wir ein derartig unaufmerksames Verhalten der kontoführenden Banken nicht nur für skandalös sondern auch für grob fahrlässig.
Der BGH hat in der o.g. Entscheidung auch klar gestellt, dass bei evidenten Kontenmissbräuchen, die Hinweis- und Warnpflichten begründen, auch kein Verstoß gegen das Bankgeheimnis vorliegt. Auch das in dem der BGH Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren angeführte Gegenargument, eine Kontrolle des Giroverkehrs sei Banken gar nicht zumutbar verfängt nach dem BGH in Fällen evidenten Kontenmissbrauchs auf Grund massiver Verdachtsmomente ebenfalls nicht. Lagen diese bei der Kontoführung für die Unternehmen der Euro-American Gruppe vor? Bilden Sie sich selbst eine Meinung! Wir meinen aus den genannten Gründen: Es lagen hier durchaus konkrete und massive objektiv erkennbare und ins Auge fallende Verdachtsmomente vor und können uns auch sehr gut vorstellen, dass die weitere Fallrecherche im Rahmen einer Interessengemeinschaft hier noch weitere bemerkenswerte Tatsachen zu Tage bringen wird. Wir haben keine Erklärung gefunden, warum nicht gewarnt wurde und meinen, es gibt hier kaum Argumente, die im besonderen Ausnahmefall der Unternehmen der Euro-American „Gruppe“ gegen Warnungen gesprochen hätten. Wir fragen uns vielmehr: Wie konnte es überhaupt zur Kontenvergabe an die offenkundig höchst dubiosen „Unternehmen“ der Euro-American „Gruppe“ kommen, die im Ergebnis die fraglichen Machenschaften der Hinterleute erst ermöglicht haben?
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