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Erneut bestätigt: atypisch stille Beteiligungen sind zur Altersvorsorge ungeeignet

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Erneut hat ein Gericht in einem Urteil klargestellt, was es von atypisch stillen Beteiligungen als Altersvorsorge hält: nämlich nichts. Diesmal entschied das Landgericht Köln gegen eine Anlageberatungsgesellschaft, deren Handelsvertreter einem Anleger eine solche Beteiligung als Altersvorsorge verkauft hatte, ohne den Emissionsprospekt übergeben zu haben.

Folglich wurde der Anleger auch nicht ordnungsgemäß über die dieser Anlageform innewohnenden erheblichen Risiken aufgeklärt, die bis zum Totalverlustrisiko reichen. Das Gericht betonte, dass insbesondere bei speziellen Beteiligungsformen der Anleger zutreffend, verständlich und vollständig über alle Risiken und Umstände aufzuklären ist, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können.

Zum Thema atypisch stille Beteiligung als Altersvorsorge war bereits früher das OLG München zu der Auffassung  gekommen, dass es sich hierbei um eine Anlageform handelt, die grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet ist.
 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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