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Falk-Fonds: Verjährungsbeginn mit Prospektübergabe

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Das Landgericht Osnabrück hat am 1. April 2008 eine Schadenersatzklage gegen einen Anlagevermittler eines Falk-Fonds abgewiesen. Bereits in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Falk-Fonds (hier Falk-Fonds 76) für verjährt hält.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Vermittler den Klägern rechtzeitig vor Zeichnung des Fondsbeitritts ein Fondsprospekt ausgehändigt. Die Kläger hatten den Erhalt des Prospekts zwar nicht quittiert. Nach Ansicht des Gerichts spricht im entschiedenen Fall jedoch der Beweis des ersten Anscheins für die Übergabe des Prospekts. Diesem Anscheinsbeweis seien die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Das Landgericht wies darauf hin, dass die Verjährungsfrist hier mit Übergabe des Prospekts zu Laufen beginne. Denn es sei grob fahrlässig gewesen, sich nicht mit dem Inhalt des Prospekts zu beschäftigen. Das gelte jedenfalls dann, wenn Schadenersatzansprüche behauptet werden, die auf die besonderen Risiken des Fonds zurückgeführt werden und gleichzeitig behauptet wird, man sei über diese Risiken nicht aufgeklärt worden. In einem solchen Fall hat sich der Anleger eine grob fahrlässige Unkenntnis der die Schaden begründenden Umstände entgegen halten zu lassen. Diese Unkenntnis hätte sich mit dem Studium des Prospekts beseitigen lassen. Konsequenz des grob fahrlässigen Verhaltens sei, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche ab Übergabe des Prospekts zu Laufen beginne.

Das Landgericht Osnabrück wies darauf hin, dass diese Auffassung der Rechtsprechungspraxis des Oberlandesgerichts Oldenburg zu Falk-Fonds entspreche und damit bereits höchstrichterlich bestätigt worden sei.
 

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