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Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds ist keine sichere Altersvorsorge

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Immer wieder werden Anlegern, die eigentlich auf der Suche nach einer sicheren Altersvorsorge sind, Anlageformen vermittelt, die dieser Bedingung in keiner Weise entsprechen.
Dazu gehören z.B. Kommanditbeteiligungen, Anteile an nicht börsennotierten Unternehmen oder Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Über einen solchen Fall hatte das Landgericht München II kürzlich zu entscheiden.

Die Klägerin hatte auf Empfehlung eines Anlageberaters eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben. Ausschlaggebend für ihre Anlageentscheidung war die die Aussage des Anlageberaters, dass es sich hier um eine für die sichere Altersvorsorge geeignete Anlageform handele. Der Erwerb der Anteile wurde dabei vollständig über ein Darlehen finanziert. Der beklagte Anlageberater argumentierte, dass der Schadenersatzanspruch der Klägerin verjährt wäre, da sie bei Zeichnung einen Emissionsprospekt erhalten hätte, der über die der Anlageform immanenten Risiken informiere.

Das Gericht folgte den Argumenten des Beklagten jedoch nicht. Es kam zu der Auffassung, dass die Klägerin sich auf die Aussagen des Beklagten verlassen durfte. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, dessen Aussagen anhand des bei Zeichnung übergebenen Emissionsprospekts zu überprüfen. Der Beklagte wurde daher verurteilt, der Klägerin die bisher geleisteten Raten auf das Darlehen zu Finanzierung der Beteiligung zurückzuerstatten und sie von den weiteren Darlehensverbindlichkeiten freizustellen.
 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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