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BGH-Urteil erschwert Schadenersatz bei Schrottimmobilien

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil zu der Frage Stellung genommen, wann die seit dem Jahr 2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche zu laufen beginnt (Az.: XI ZR 132/07 vom 27. Mai 2008). Das berichtet das Handelsblatt am 25. Juni 2008.

Die Richter kommen in ihrem Urteil zu dem Ergebnis, dass entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist der Moment ist, in dem der Anleger Kenntnis von den Umständen bekommt, die seine Schadensersatzansprüche begründen können. Das dürften für viele Besitzer einer so genannten Schrottimmobilie, die bisher noch gar nicht oder erst kürzlich Klage auf Schadenersatz eingereicht haben, schlechte Nachrichten sein, da für sie möglicher Weise die dreijährige Verjährungsfrist verstrichen ist. Nach Angaben des Handelsblatts sind derzeit rund 300 solcher Klagen beim Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig.

Anlass für das BGH-Urteil war die Klage eines Ehepaars gegen die Badenia Bausparkasse. Es hatte mit Hilfe eines Darlehens der Bausparkasse eine sog. Schrottimmobile erworben. Der Anspruch auf Schadenersatz ist jedoch bereits verjährt. Anleger sollten mögliche Schadenersatzansprüche deshalb frühzeitig prüfen lassen und diese dann auch möglichst zeitnah geltend machen.
 

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