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Schrottimmobilien: Rücktritt vom Kauf ist möglich

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Wie das OLG Brandenburg kürzlich entschieden hat, ist der Rücktritt vom Kauf einer sog. Schrottimmobilie bei deutlich erkennbar unrichtigen Angaben des Kreditvermittlers möglich. Der Käufer muss den für die Immobilie aufgenommenen Kredit dann nicht mehr zurückzahlen (Urteil vom 07.11.2007, Az.: 3 U 100/06).

Im vorliegenden Fall machte der Kreditvermittler dem Käufer den Kauf einer Immobilie, die als Altersvorsorge dienen sollte, damit schmackhaft, in dem er ihm monatliche Mieteinnahmen von 11,99 DM pro Quadratmeter in Aussicht stellte. Der Mieterlös sollte über einen Pool an die finanzierenden Banken fließen. Als sich jedoch herausstellte, dass die Ausschüttungen des Pools mehr als 30 Prozent unter dem vom Kreditvermittler in Aussicht gestellten Erlös lagen, klagten die Kreditnehmer.

Während die Vorinstanzen die Klage abwiesen, bejahte das OLG Brandenburg den Schadenersatzanspruch gegen die finanzierenden Banken, da der Vertreiber der Finanzanlage mit diesen in institutioneller Art und Weise zusammen gearbeitet habe. Es sei zu vermuten, dass die Banken damit Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Finanzvermittlers hatten, so die Richter.

Der Kläger ist nun von der Rückzahlung des Kredits freigestellt, muss aber den finanzierenden Banken seine Immobilie übertragen.
 

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