Anlegerfreundliches Urteil in Sachen Falk Fonds 76 |
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Widerrufsfrist bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung hat bereits in vielen Fällen Anlegern die Möglichkeit eröffnet, aus ihrer ungeliebten Geldanlage auszusteigen.
Nach diesem Urteil beginnt die Widerrufsfrist bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung grundsätzlich nicht zu laufen, so dass zu der Widerruf des Darlehensvertrages zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt erklärt werden kann.
So auch im Falle eines Anlegers, der im Jahr 2002 einen Darlehensvertrag mit einer Bank abschloss, um Anteile am Falk Fonds 76 zu erwerben. Als sich das als sichere Altersvorsorge geplante Investment erheblich schlechter als prognostiziert entwickelte, widerrief der Anleger den Darlehensvertrag. Dabei vertrat er die Auffassung, dass die Widerrufsfrist aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags nicht abgelaufen sei. Das Gericht folgte in seinem Urteil der Auffassung des Anlegers. Es verurteilte die Bank, dem Kläger alle Aufwendungen für den Erwerb der Anteile an dem Fonds zu erstatten, abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Im Gegenzug überträgt der Anleger seine Anteile an dem Fonds zurück an die Bank. Dies bedeutet faktisch eine Rückabwicklung des gesamten Geschäftes einschließlich Auflösung des Darlehensvertrags und Rückerstattung des Eigenkapitalanteils der Geldanlage. Anleger, die nach Möglichkeiten für einen vorzeitigen Ausstieg aus einer (teilweise) fremdfinanzierten Geldanlage suchen, sollten prüfen lassen, ob in ihrem Fall eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt. In diesem Fall stehen die Chancen für eine vorzeitige Beendigung des Engagements nicht schlecht.
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