Geld zurück für Anleger von Falk Fonds 76 |
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Das Oberverwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Rechtmäßigkeit eines Darlehensvertrag-Widerrufs eines Anlegers bestätigt, der mit dem Darlehen den Erwerb von Anteilen am Falk Fonds 76 im Jahr 2003 finanziert hatte.
Mit dem Widerruf des Darlehensvertrags war auch der Erwerb der Anteile an dem Fonds rückabzuwickeln.
Hintergrund des Urteils war die Tatsache, dass die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag fehlerhaft war. Damit begann die Frist für den Widerruf, die in der Regel zwei Wochen beträgt, nicht zu laufen. Der Anleger konnte daher zu jedem beliebigen Zeitpunkt den Widerruf erklären. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BHG) ist der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und eindeutig zu belehren. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen. Im verhandelten Fall habe nach Angaben der Klägeranwälte jedoch ein Fehler vorgelegen, weil der Fristbeginn an das Vertragsangebot der Bank geknüpft worden sei. Dies was jedoch missverständlich, da die Frist frühestens beginne, wenn der Darlehensvertrag durch den Darlehensnehmer unterschrieben worden und ihm eine Kopie des Vertrags ausgehändigt worden sei. Anleger, die nach Möglichkeiten zum Ausstieg aus einer ungeliebten Geldanlage suchen, sollten prüfen, ob im Falle einer fremdfinanzierten Geldanlage eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Häufig wurden an dieser Stelle in der Vergangenheit Fehler gemacht. Der BGH hat in einem Grundsatzurteil klar gestellt, dass in diesem Fall die Frist für den Widerruf des der Geldanlage zugrunde liegenden Darlehensgeschäfts nicht zu laufen beginnt. Deshalb kann in diesem Fall grundsätzlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Widerruf erklärt werden mit der Folge, dass auch das im Zusammenhang mit dem Darlehen stehende Anlagegeschäft rückabzuwickeln ist.
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