Falk-Fonds: Verspätet überlassener Prospekt begründet Schadenersatzpflicht des Anlageberaters |
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Anleger unterzeichnen häufig unbewusst auf Beitrittserklärungen zu Fonds, dass sie den Emissionsprospekt erhalten und zur Kenntnis genommen haben. Denn auf Beitrittserklärungen finden sich regelmäßig zahlreiche weitere Klauseln, die über die bloße Zeichnung der Beteiligung hinausgehen.
Da sie mit ihrer Unterschrift oftmals aber nicht nur den Fondsbeitritt zeichnen, sondern zugleich auch den Erhalt und die Kenntnisnahme z.B. des betreffenden Fondsprospekts bestätigen, können sich für den Anleger hieraus gravierende Folgen ergeben. Wie die Erfahrung in der Praxis gezeigt hat, wird Anlegern der Verkaufsprospekt häufig entweder erst zum Zeichnungstermin oder sogar erst nach der Zeichnung der Beteiligung überlassen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das jedoch zu spät. Zwar begründet eine verspätete Übergabe des Prospekts eine Schadenersatzpflicht des Anlageberaters wegen unterlassener Risikoaufklärung. Diesem kommt aber häufig die vom Anleger unterzeichnete Empfangsbestätigung zu Gute, so dass Gerichte erfahrungsgemäß davon ausgehen, dass der Anleger vom Inhalt des Prospekts Kenntnis erlangt habe und damit auch von den Risiken der Beteiligung. Der Anleger hat dann häufig das Nachsehen, weil er nicht beweisen kann, dass ihm der Prospekt tatsächlich verspätet übergeben wurde. Einen Geschädigten einer Falk-Fonds-Beteiligung ist jüngst jedoch ein solcher Nachweis gelungen. Dieser hat seine Ansprüche aus der Fondsbeteiligung an seinen Ehepartner abgetreten, der diesen dann eingeklagt hat. Somit konnte er im Prozess als Zeuge auftreten und dem Gericht glaubwürdig darlegen, dass ihm der Prospekt erst nach Zeichnung der Beteiligung überlassen wurde. Wie das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt hat, liegt in der verspäteten Überlassung des Fondsprospekts ein Verschulden in Bezug auf die Aufklärung über die Risiken seitens des Anlageberaters. Dieser haftet dem Anleger dann auf Schadenersatz wegen unterbliebener Risikoaufklärung. Das gilt nach Ansicht des Gerichts selbst dann, wenn der Prospekt inhaltlich an und für sich ausreichend über die Risiken der Beteiligung informiert. Denn der Anleger sei nicht verpflichtet, nachträglich die Risiken anhand des verspätet überlassenen Prospekts zu eruieren. Aus diesem Grunde sei der Anspruch auch noch nicht verjährt. Denn der Anleger handele mangels Obliegenheit zur nachträglichen Durchsicht des Prospekts auch nicht grob fahrlässig, wenn er den Prospekt zur Seite legt. Wie dieser Fall zeigt, ist es doch möglich, Gerichte davon zu überzeugen, dass derartige Empfangsbestätigungen, wie sie regelmäßig als „Kleingedrucktes" auf Beitrittserklärungen zu finden sind, nicht das wiedergeben, was tatsächlich geschehen ist.
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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.
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