N1 Medienfonds-Urteil: Lichtblick für Anleger |
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Endlich kommt auch in die Auseinandersetzungen um Anlagen bei Filmfonds – insbesondere des N1 Medienfonds – Bewegung: mit dem Richterspruch des Landgerichts Bonn vom Frühjahr dieses Jahres, das inzwischen Rechtskraft erlangt hat, liegt nunmehr ein Urteil vor, das die Aussichten geschädigter Anleger wesentlich verbessern dürfte, zu ihrem Recht zu kommen.
Das Aktenzeichen teilen wir Mitgliedern gerne mit. Konkret wurde die Volksbank Bonn Rhein-Sieg zu Schadenersatz verurteilt, weil sie ihrer Pflicht zur anlagegerechten und anlegerbezogenen Beratung nicht hinreichend nachgekommen ist. Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Anleger insbesondere nicht ausreichend über das mit der Beteiligung an dem Medienfonds verbundene Risiko des Totalverlustes sowie die spezifischen rechtsformabhängigen Risiken einer Beteiligung an einer KG informiert. Doch damit nicht genug. Das Gericht stellte ebenso fest, dass der Verkaufsprospekt selbst den Transparenzanforderungen hinsichtlich des Totalverlustrisikos nicht entsprach. So enthielt er zwar Geschäftsszenarien, die unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungen skizzierten, jedoch fehlte das ebenso mögliche „Worst Case-Szenario“, nämlich der Totalverlust der Einlage. Die vom Gericht festgestellten Beratungsmängel führten zur Verurteilung der vermittelnden Bank, die die Fondsanteile des Anlegers zurücknehmen muss. Im Gegenzug erhält der Anleger sein investiertes Kapital zuzüglich Verzinsung zurück. Neben den Prozesskosten muss die Bank darüber hinaus auch den zukünftigen Schaden des Klägers im Zusammenhang mit seinem Engagement beim N1 Medienfonds ersetzen. Dies hat durchaus praktische Bedeutung, da zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung die Liquidation des Fonds noch nicht abgeschlossen war und die Inanspruchnahme der Kommanditistenhaftung bzw. steuerliche Probleme durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Der Versuch der beklagten Bank, im Wege der Berufung ein für sie vorteilhafteres Urteil zu erreichen, scheiterte grandios. Das OLG Köln als Berufungsinstanz kündigte allein schon wegen der festgestellten fehlenden Aufklärung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen die Zurückweisung der Berufung an. Die Bank nahm die Berufung daraufhin zurück. Für Anleger des N1 Medienfonds sollte dieses Urteil Anlass sein, ihre Rechtsposition und ihre Aussichten auf Schadenersatz mit einem Experten zu besprechen. In vielen Fällen dürfte eine realistische Chance bestehen Schadenersatz erlangen zu können.
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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.
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