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BGH stärkt Aussicht auf Schadenersatz bei Filmfonds-Anlegern

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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Schadenersatzklagen von Anlegern des Filmfonds Vif 3.KG am 6. März 2008 bzw. 28. Februar 2008 stellt klar, dass der Prospektprüfer auch dann haftet, wenn der Anleger das Prospektprüfungsgutachten erst nach Zeichnung, aber innerhalb der Widerrufsfrist erhält.

Hatten die Vorinstanzen noch Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Prospektprüfer abgelehnt mit der Begründung, der in Rede stehende Prospekt enthalte keine falschen Angaben, so stellte der BGH bereits im Juni 2007 dessen Fehlerhaftigkeit fest, da er das Verlustrisiko verharmlost.

Das Gericht kommt bei dem nun ergangenen Urteil zu dem Ergebnis, dass der Prospektprüfer nicht nur dann schadenersatzpflichtig ist, wenn der Anleger das Prospektprüfungsgutachten vor seiner Anlageentscheidung erhalten hat, sondern auch dann, wenn er es vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erhalten hat und aufgrund der Angaben des Gutachtens von einem Widerruf absieht.

Diese Grundsatzentscheidung ist auch für alle anderen geschlossenen Fonds maßgeblich.

Neben der Schadenersatzpflicht des Prospektprüfers kommt auch eine Haftung der beratenden Bank in Betracht, da diese nicht auf den Prospektfehler aufmerksam gemacht hat. Ebenso kann den Fondsinitiator eine Schadenersatzpflicht treffen, unter Umständen auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Kapitalanlagebetrugs.

Anleger von Filmfonds sollten sich zur Klärung ihrer Rechtsposition auf jeden Fall fachlichen Rat einholen.
 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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