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Landgericht Frankfurt am Main Spricht VIP-Anleger Schadenersatz zu

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat einem Anleger des VIP 4 Medienfonds Schadenersatz in Höhe von über 90.000 Euro zugesprochen. Laut Urteil vom 28. August 2009 muss die beklagte Commerzbank für den entstandenen Schaden des Anlegers aufkommen, weil sie gegen die Offenbarungspflicht von Innenprovisionen verstoßen hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BHG) müssen auch Anbieter von geschlossenen Fonds bzw. Vermittler solcher den Anleger über eventuelle Innenprovisionen aufklären.

Kommt der Anlagevermittler dieser Pflicht nicht nach, so kann der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als habe er das Geschäft nie abgeschlossen. In der Praxis kann dies die Rückzahlung der Einlage, aber auch den Ersatz einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung durch den Anlagevermittler bedeuten. Unzufriedene Anleger in Medien- oder sonstigen Fonds, die nach Möglichkeiten suchen, vorzeitig aus ihrem Engagement auszusteigen, sollten daher prüfen bzw. prüfen lassen, ob in ihrem Fall möglicherweise Provisionen zwischen Anlagevermittler und Fondsgesellschaft gezahlt wurden, über die der Anleger nicht im Vorfeld des Vertragsabschlusses informiert worden ist.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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