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Lehman-Schadenersatz: Vorsicht vor Verjährung

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Anleger, die mit Papieren der insolventen US-Bank Lehman Brothers Schiffbruch erlitten, haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, an ihr verlorenes Geld zu kommen. Zum einen durch die Anmeldung ihrer Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens und zum anderen durch die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Anlagevermittler.

Die Hoffnung, über das Insolvenzverfahren nennenswerte Beträge zurückzuerhalten wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht realisieren. Zu hoch ist die Summe aller Forderungen inzwischen und zu komplex ist das Insolvenzverfahren, als dass hier mit Ergebnissen in überschaubaren Zeiträumen gerechnet werden kann. Anleger, die sich für die Geltendmachung von Schadenersatz entschieden haben, sollten die drohende Verjährung ihrer Ansprüche nicht aus dem Auge verlieren. Diese könnte in bestimmten Fällen schon bald eintreten. Da die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre beträgt, könnte für manche Anleger die Verjährung bereits im Januar 2010 eintreten, da der Vertrieb von Lehman-Zertifikaten in nennenswertem Umfang im Januar 2007 begann.

Anleger sollten daher rechtzeitig tätig werden und fachlichen Rat zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einholen. Die Aussichten, vor Gericht die Schadenersatzansprüche durchzusetzen, haben sich angesichts der anlegerfreundlichen Rechtsprechung der Gerichte in letzter Zeit deutlich verbessert. Immer wieder haben Gerichte in den letzten Monaten die Anlagevermittler z.B. wegen Beratungsfehlern oder verschwiegenen Provisionen im Rahmen des Anlagegeschäfts zu Schadenersatz verurteilt.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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