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Weiteres Urteil zu Gunsten eines Lehman-Opfers

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Erneut hat sich gezeigt, dass die Gerichte zunehmend anlegerfreundlich urteilen, wenn es um Beratungsfehler im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anlageprodukten geht. Laut Presseberichten hat diesmal das Landgericht Heidelberg der Klage eines Anlegers gegen seine Hausbank stattgegeben, der von dieser Zertifikate des insolventen US-Bankhauses Lehman Brothers erworben hatte. Laut Urteil, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist, muss die Bank den Kaufpreis für die Zertifikate zurückerstatten. Im Gegenzug muss der Kläger die Zertifikate an die Bank zurückgeben (Az.: 2 O 141/09).

Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass die Bank den Kunden nicht darüber aufgeklärt habe, dass die verkauften Lehman-Zertifikate nicht von einem Einlagensicherungssystem gedeckt sind. Und das, obwohl der Kunde eine konservative Anlagestrategie verfolgte. Außerdem habe die Bank den Anleger nicht darüber informiert, dass sie durch den Verkauf der Zertifikate selbst einen Gewinn durch Provisionen erzielte, so dass der daraus resultierende Interessenkonflikt für den Kunden nicht erkennbar war.

In den beiden Verfehlungen sah das Gericht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beratungsvertrags. Das Gericht ging davon aus, dass der Kunde das Anlageprodukt nicht erworben hätte, wenn er über alle Umstände pflichtgemäß aufgeklärt worden wäre.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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