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Lehman-Zertifikate: Und noch ein Urteil

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Nicht nur das OLG Frankfurt am Main hatte sich jüngst mit der Frage des Vorliegens eines Aufklärungsverschuldens beim Verkauf eines so genannten „Twin-Win-Zertifikates" zu beschäftigen. Auch das Landgericht (LG) Gießen hatte in diesem Zusammenhang ein Urteil zu fällen, so der Tagesspiegel in seiner Ausgabe vom 22. Februar 2010.

Demnach hat das LG Gießen die Sparkasse Gießen zu Schadenersatz in Höhe von 17.000 € verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Klägerin im zu entscheidenden Fall nicht über die Provision in Höhe von 3,5 Prozent aufgeklärt worden sei, die die Sparkasse Gießen für die Vermittlung des Zertifikats erhalten habe.

Die beiden Urteile zu Lehman-Zertifikaten zeigen, dass ein Aufklärungsverschulden in völlig verschiedenen Sachverhalten begründet sein kann. Häufig werden Anlegern Vermittlungsprovisionen verschwiegen, die im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft dem Anlagevermittler zufließen. Daneben wird aber auch nicht selten die ordnungsgemäße und umfassende Risikoaufklärung versäumt. Geschädigte Anleger sollten bei der Beurteilung ihrer Rechtsposition fachlichen Rat in Anspruch nehmen, um ihre Möglichkeiten auf Erlangung von Schadenersatz optimal ausschöpfen zu können.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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