BGH bestätigt Haftung von Brokerhaus |
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Der Bundesgerichtshof hat erneut mit einem Grundsatzurteil die Rechte von privaten Anlegern in Deutschland deutlich gestärkt. Nach seinem Urteil haftet ein Brokerhaus unter Umständen für unseriöse Geschäfte eines Finanzvermittlers, der dessen Handelsplattform zur Abwicklung seiner Geschäfte nutzt.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Brokerhaus zuzumuten ist, dass es seine Online-Handelssysteme daraufhin kontrolliert, ob mit Hilfe dieser Systeme unseriöse Geschäfte zum Nachteil von Anlegern durch Finanzmakler abgewickelt werden. In dem Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, hatte eine Anlegerin das US-Brokerhaus Pershing verklagt, weil der in Deutschland ansässige Finanzmakler über dessen Online-Handelsplattform Geschäfte zu weit überhöhten Gebühren abgewickelt hatte. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 bis 2006 insgesamt knapp 6.000 € durch Optionsgeschäfte verloren. Unbestritten war, dass es sich hierbei um eine sittenwidrige Schädigung der Anlegerin gehandelt hatte und eine unzureichende Risikoaufklärung durch den Finanzmakler vorlag. Zu entscheiden war aber, ob aus dieser Schädigung durch den inländischen Finanzmakler eine Haftung für das im Ausland ansässige Brokerhaus abgeleitet werden kann. Laut Urteil hätte Pershing in Kenntnis des Missbrauchsanreizes seiner Plattform diesen Missbrauch durch Kontrollen ausschließen müssen. Durch die fehlenden Kontrollen habe das Brokerhaus die Schädigung der Anlegerin durch den inländischen Finanzmakler zumindest billigend in Kauf genommen, so der BGH. Da Pershing Kontrollen versäumt hatte, muss das Brokerhaus für den Schaden der Anlegerin haften. Damit dürften wahrscheinlich auch die weiteren etwa 40 dem BGH vorliegenden Klagen zu Gunsten der geschädigten Anleger entschieden werden.
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