OLG Hamburg urteilt gegen Lehman-Opfer |
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Das Oberlandesgericht Hamburg hat in zwei Berufungsverfahren entschieden, dass die Hamburger Sparkasse als Verkäuferin von Lehman-Zertifikaten nicht wegen Falschberatung schadensersatzpflichtig ist. Die Hamburger Sparkasse war in beiden Fällen von der Vorinstanz wegen Falschberatung zu Schadenersatz von jeweils 10.000 € verurteilt worden.
Der Vorsitzende Richter des OLG Hamburg betonte in seiner Urteilsbegründung, die Anleger seien sehr wohl darüber aufgeklärt worden, dass sie im Falle der Insolvenz des US-Bankhauses Lehman ihr eingesetztes Kapital verlieren könnten. Sie seien von der Sparkasse über das Emittentenrisiko informiert worden. Die Kläger hatten dies bestritten und darüber hinaus geltend gemacht, nicht über die Höhe der Provision informiert worden zu sein, die die Hamburger Sparkasse für die Vermittlung der Lehman-Zertifikate kassiert hat. Das Berufungsgericht sah auch diesen Punkt anders: Die Hamburger Sparkasse habe im Verkaufsprospekt klar gemacht, dass sie am Vertrieb der Zertifikate verdiene. Zu weiteren Einzelheiten hätten die Kläger von sich aus bei der Sparkasse nachfragen müssen. Auch müssten Kunden grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Bank beim Verkauf eines Anlageprodukts Geld verdienen will. Anlegerschützer kritisieren das Urteil scharf. Dennoch kann nicht von einem endgültigen Rückschlag für die Interessen der Lehman-Opfer gesprochen werden. Das OLG Hamburg hat ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Ein Klägeranwalt hat auch bereits den Gang zum BGH nach Karlsruhe angekündigt. Ob dieser die Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Risikoaufklärung und der Offenlegung von Verkaufsprovisionen teilt, darf angesichts der inzwischen ergangenen Grundsatzurteile bezweifelt werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den ergangenen Urteilen des OLG Hamburg um Urteile in Einzelfällen handelt, die keinerlei Präjudizwirkung auf andere Fälle entfalten.
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