Brokerhaftung - Wie geht es weiter? |
|
|
|
Mit Urteil vom 9. März 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein ausländischer Broker für das sittenwidrige Geschäftsgebaren eines inländischen Optionsvermittlers haften kann. Wir berichteten. Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechte der Anleger erheblich gestärkt. Denn nun steht höchstrichterlich fest, dass der Anleger nicht nur den Optionsvermittler auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann, sondern auch den Broker.
Durch diese Entscheidung scheint endlich Bewegung in die erstinstanzlichen Gerichte zu kommen-zu Gunsten der Anleger. Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) beispielsweise hat bislang grundsätzlich Klagen von Anlegern abgewiesen, mit dem sie den Broker auf Schadenersatz aufgrund Teilnahme an dem sittenwidrigen Geschäftsgebaren des Optionsvermittlers verklagt hat. Den Anlegern blieb dann nichts anderes übrig, als vor das Oberlandesgericht zu ziehen, was weitere Kosten nach sich zog (wir berichteten). Nunmehr zeichnet sich offenbar eine Wendung in der Rechtsprechung des LG Düsseldorfs ab. Bedingt durch das BGH Urteil signalisieren die ersten Richter des LG Düsseldorf, dass sie wohl ihre bisherige Rechtsprechungspraxis zum Nachteil der Anleger aufgeben werden. Sobald uns neuere Urteile des LG Düsseldorfs bekannt sind, werden wir hierüber berichten. Das BGH Urteil birgt eine weitere Chance für geprellte Anleger in sich: Ein Anleger, der zur Tätigung von Optionsgeschäften animiert wurde, hat insbesondere dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn er vom Optionsvermittler nicht gehörig über die mit solchen Geschäften einhergehenden Risiken aufgeklärt wurde. Das galt bislang jedoch nur dann, wenn der Anleger auch aufklärungsbedürftig war. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Tätigung der Geschäfte über eine mindestens 2-jährige Erfahrung im Bereich von Optionsgeschäften verfügte. Dann gilt der Anleger als erfahren und nicht mehr aufklärungsbedürftig, mit der Folge, dass er sich nicht erfolgreich auf ein sittenwidriges Aufklärungsverschulden des Optionsvermittlers berufen kann. Ein Schadenersatzanspruch bleibt ihm dann verwehrt. Das könnte sich nun für bestimmte Fallkonstellationen ändern. Denn die Entscheidung des BGH vom 9. März 2010 könnte den Eingangs beschriebenen Grundsatz nach Ansicht von Juristen in Zukunft relativieren. Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Broker aufgrund Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell des Optionsvermittlers haftet. Da der BGH hier auf ein sittenwidriges Geschäftsmodell abstellt und nicht mehr nur auf die Art des Finanzproduktes - Optionsgeschäft - und die damit einhergehenden Risiken, spricht nach Ansicht von Juristen einiges dafür, dass es in solchen Konstellationen künftig nicht mehr darauf ankommen dürfte, ob der Anleger erfahren oder unerfahren war. Denn selbst eine Anlageerfahrung kann nicht dazu führen, dass das Geschäftsmodell, welchem der Anleger zum Opfer gefallen ist, seine Sittenwidrigkeit verliert. Die Sittenwidrigkeit eines Geschäftsmodells ist eine von dem Wissen um die Risiken von Optionsgeschäften unabhängige Frage. Daher kann auch eine erhebliche Erfahrung im Bereich von Optionsgeschäften nicht dazu führen, dass der Anleger es hinnehmen muss, durch ein sittenwidriges Geschäftsmodell übervorteilt zu werden. Denn ansonsten würde eine Anlageerfahrung einen Freibrief für Optionsvermittler und Broker zur sanktionslosen sittenwidrigen Übervorteilung eines Anlegers durch sittenwidrige Geschäftsmodelle darstellen. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie Gerichte diese Frage beantworten werden.
|
||||
Sonstiges
Vermittlerportal
Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.
Aktuelles
- Telekom-Musterprozess: Anleger gehen leer aus
- Aktuelles Urteil: Schadenersatz wegen Kick-Backs in noch mehr Fällen möglich
- Beipackzettel soll überarbeitet werden
- Krise bei Immobilien-Dachfonds setzt sich fort
- Falschberatung bei offenem Immobilienfonds: Commerzbank verurteilt
- Verjährung von Schadenersatzansprüchen prüfen lassen
- Krise bei Immobilienfonds zieht immer weitere Kreise
- Stiftung Warentest lehnt Rolle des Finanz-TÜV ab
- BGH: Finanzvertriebe haften für unlautere Machenschaften ihrer Handelsvertreter
- BaFin verhängt Bußgelder wegen Verstoßes gegen Beratungsprotokoll-Pflicht


