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BGH konkretisiert Brokerhaftung bei Optionsgeschäften

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In seinem mit Spannung erwarteten Urteil vom März diesen Jahres hatte der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein ausländischer Broker Anlegern zum Schadenersatz verpflichtet sein kann, wenn er sich an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Optionsvermittlers beteiligt. Der BGH hat nun jüngst die Voraussetzungen der Brokerhaftung konkretisiert. Im Leitsatz einer Entscheidung des Gerichts vom Juli dieses Jahres heißt es:

„Besteht die unerlaubte Handlung in der Vermittlung von Optionsgeschäften, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren des Vermittlers chancenlos sind, handelt der Broker, der dem Vermittler den Zugang zur Börse eröffnet, mit Gehilfenvorsatz, wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren kennt oder wenn er aufgrund der Kenntnis früherer Missbrauchsfälle weiß, dass für den Vermittler ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen, und dessen Geschäftsmodell gleichwohl keiner Überprüfung unterzieht."

Das bedeutet, dass die genannten Voraussetzungen alternativ und nicht kumulativ vorliegen müssen. Der Anleger wird daher nachzuweisen haben, dass der Broker die überhöhten Gebühren kannte, die ihm für die Durchführung der Optionsgeschäfte berechnet wurden oder dass der Broker bereits in der Vergangenheit von Missbrauchsfällen wusste.

Nicht ausreichend sei, so der BGH, dass der Broker nur allgemeine Kenntnisse von den wesentlichen Grundlagen, den wirtschaftlichen Zusammenhängen und den extremen Verlustrisiken bei Optionsgeschäften hat. Der Broker muss vielmehr Kenntnis von den dem Anleger beaufschlagten Gebühren haben. Der BGH stellte in diesem Zusammenhang klar, dass es für die Chancenlosigkeit der Geschäfte nicht darauf ankommt, ob der Anleger im Rahmen seiner Anlagegeschäfte isoliert betrachtet auch Gewinne erzielt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn es für die Gesamtinvestition im Ergebnis äußerst unwahrscheinlich ist, ein positives Ergebnis zu erzielen und der weitgehende Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheint.

Falls der Broker keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, reicht es aus nach Ansicht des BGH aus,

„wenn er das deutsche Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht erforderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zusammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschließt und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Geschäftsmodells ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des Vermittlers."

Für den Anleger bietet die Rechtsprechung des BGH daher zwei Möglichkeiten, eine Mitverantwortlichkeit des Brokers nachzuweisen und ihn damit haftbar zu machen.

Der BGH stellte ferner erneut klar, dass in Fällen, in denen sich ein ausländischer Broker an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Optionsvermittlers beteiligt, nach internationalem Recht deutsche Gerichte zuständig sind. Für deutsche Anleger bietet diese Rechtsprechung einen großen Vorteil, da sie im Inland klagen können und den Broker nicht im Ausland an seinem Geschäftssitz verklagen müssen.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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