Aufina: hilfreiches Urteil |
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Nach der Evidenzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht für Banken im Rahmen der Kontoführung eine Warnpflicht; jedenfalls dann, wenn z. B. massive Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass dort eingehende Gelder missbräuchlich verwendet und Einzahler geschädigt werden. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Unter Berücksichtigung der Evidenzrechtsprechung und der Judikatur des BGH zu bankseitigen Warnpflichten liegt wohl auch der AUFINA-Fall auf dieser Linie. Nicht nur, dass das von der AUFINA gefahrene Geschäftskonzept "Aktien auf Immobilien" so nicht funktionieren konnte, was eine Bank weiß, die ja selbst dieses Refinanzierungsgeschäft beherrscht. Vielmehr barg es von Anfang an die latente Gefahr der Insolvenz in sich, weil es darauf angelegt war, sich zumindest über längere Zeiträume ausschließlich über Anlegergelder zu finanzieren, die durch den Vertrieb letztlich wertloser Aktien gewonnen worden waren. Nach der Rechtsprechung des BGH nämlich sind vorbörsliche Aktien - wie die der AUFINA - hochriskante Finanzinstrumente. Auch das weiß jede Bank. Nach dem OLG Düsseldorf geht von Aktien, die keiner marktwirtschaftlichen Regulierung unterzogen sind, sogar eine generelle Kursmanipulationsgefahr und die Gefahr krimineller, betrügerischer Machenschaften aus. Hier kommt erschwerend hinzu, dass auch in der einschlägigen Anlegerschutzpresse vor der AUFINA gewarnt wurde. Nach der Rechtsprechung (z. B. OLG Stuttgart) gehört die Auswertung der Anlegerschutzpresse zu den Pflichten der Banken. Hätte die Dresdner Bank dieser Pflicht genügt, hätte sie ihren Warnaufgaben nachkommen oder aber das Konto der AUFINA kündigen müssen. Diese Pflichtverletzungen eröffnen die Möglichkeit, dass geschädigte Anleger ihre Schadensersatzforderungen bei der Dresdner Bank anmelden. Daneben besteht wohl die vom LG Düsseldorf bereits bestätigte Haftung mehrerer Aufsichtsräte auf Schadensersatz. Rechtsanwalt Dr. Theewen, Dr. Theewen Bankrechtspraxis, Düsseldorf
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