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Aufina Holding AG: Ehemaliger Aufsichtsrat zum Schadenersatz verurteilt

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Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.8.2009 ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied der insolventen Aufina Holding AG zum Schadenersatz verurteilt. Das Landgericht gab damit der Klage eines Anlegers statt, der Aktien im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Aufina Holding AG erworben hatte.

Der Kläger beanstandete in seiner Klage, dass die Aufina Holding AG spätestens seit 1999 kein operatives Geschäft mehr durchgeführt hat und das eingeworbene Kapital aus Kapitalerhöhungen im wesentlichen für weiche Kosten und eigene Zwecke der Organe der Gesellschaft verwendet wurde. Der Kläger monierte, dass es dem ehemaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats nicht verborgen geblieben sein kann, dass die Gesellschaft ständig Kapitalerhöhungen in Millionenhöhe durchführen ließ, obwohl diese so gut wie kein operatives Geschäft mehr durchführte. Es wäre seine Pflicht gewesen, diesem Verhalten des ehemaligen Vorstands der Gesellschaft Einhalt zu gebieten, was er pflichtwidrig unterlassen habe, so der Kläger. Dann wäre es auch nicht zu den immer wieder kehrenden Kapitalerhöhungen gekommen und Anleger hätten dann auch nicht geschädigt werden können. Der Kläger beantragte daher, den ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden zu verurteilen, ihm seine Investitionskosten für den Erwerb der Aktien zu erstatten.

Das Landgericht Düsseldorf gab diesem Antrag statt. Da der Kläger nachweisen konnte, dass die Aktien der ehemaligen Aufina Holding AG wertlos sind, wurde er nicht dazu verpflichtet, dem ehemaligen Aufsichtstratsvorsitzenden die Aktien Zug-um-Zug gegen Bezahlung der Kaufpreise für die Aktien zurück zu geben. Das ist für Anleger von Vorteil, weil einige Banken, in deren Depot sich Aufina Holding AG Aktien ihrer Kunden befanden, die Depots zwischenzeitlich geschlossen und die Aktien aufgrund Wertlosigkeit ausgebucht haben.

 

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