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Aufina Holding AG: Neue Urteile in Sachen Aufsichtsratshaftung

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In jüngster Zeit haben verschiedene Düsseldorfer Gerichte die ehemaligen Aufsichtsräte der RheinGrundCapital Immobilienhandelshaus AG und späteren Aufina Holding AG erneut zu Schadenersatz verurteilt. Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht sind sich dabei einig, dass die ehemaligen Aufsichtsräte der Gesellschaft an dem sittenwidrigen Geschäftsgebaren der Vorstände der Gesellschaft beteiligt haben.

Im Bereich von Kapitalanlagefällen sind die Düsseldorfer Gerichte in der Vergangenheit nicht immer einer Meinung gewesen. So gab es beispielsweise in den Pershing LLC Fällen selbst innerhalb des Oberlandesgerichts zur Brokerhaftung Urteile mit unterschiedlichem Ausgang (wir berichteten). Dabei hatten es die klagenden Anleger in erster Instanz noch schwerer, da das Landgericht in der Regel eine Brokerhaftung grundsätzlich verneinte. Diese Frage ist inzwischen durch den Bundesgerichtshof zu Gunsten der Anleger geklärt.

Was die Haftung der ehemaligen Aufsichtsräte der Aufina Holding AG angeht, sind sich die Düsseldorfer Gerichte hier aber offenbar durch alle Instanzen einig: Spätestens seit Ende 1999 führte die Gesellschaft kein operatives Geschäft mehr durch und ließ dennoch Kapitalerhöhungen in Millionenhöhe durchführen. Das so eingeworbene Kapital sei jedoch nicht in operatives Geschäft geflossen. Für dieses sittenwidrige Geschäftsgebaren der Gesellschaft, insbesondere der ehemaligen Vorstände, zeichnen sich auch die ehemaligen Aufsichtsräte als mitverantwortlich, so die Gerichte. Denn die Aufsichtsräte hätten es pflichtwidrig unterlassen, die Einwerbung von Anlegergeldern im Wege von Kapitalerhöhungen zu unterbinden, obwohl es sich aufdrängen musste, dass die Gesellschaft überhaupt kein operatives Geschäft (mehr) durchführt. Daher haften sie den Anlegern auf Schadenersatz für ihre verloren gegangene Einlage. Dies geht aus einer Reihe von jüngst verkündeten Urteilen des Amts- und Landgerichts Düsseldorf hervor.

Geschädigte Anleger der Aufina Holding AG haben daher auch Jahre nach Eintritt der Insolvenz der Gesellschaft noch die Chance, gegenüber Verantwortlichen der Gesellschaft Urteile zu ihren Gunsten zu erstreiten.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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