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BGH-Urteil stärkt Position von VIP 4 Fonds-Anlegern

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 (Az.: XI ZR 33/08) zum Ausstieg aus kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung (wir berichteten) eröffnet möglicherweise auch Anlegern des VIP 4 Medienfonds neue Wege, ihr Engagement vorzeitig zu beenden. Üblicherweise war bei diesem Fonds ein erheblicher Teil der Fondseinlage über ein Darlehen der HypoVereinsbank zu finanzieren. Fondsbeteiligung und Darlehensvertrag bilden eine wirtschaftliche Einheit. Nach dem Urteil des BGH besteht damit grundsätzlich die Möglichkeit, den Darlehensvertrag zu widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fehlerhaft war. Das Darlehen würde in diesem Fall rückabgewickelt und der Anleger bekäme sein eingezahltes Kapital zurück.

Zu beachten ist, dass im Wege des Widerrufs weder entgangener Gewinn noch eine Freistellung von steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verlangt werden kann. Dies bleibt der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches vorbehalten. Dafür müssen Anleger bei Widerruf des Darlehensvertrags keine Verjährungsfristen beachten, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

Zwar gibt es bisher keine abschließende gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Widerrufsbelehrung des VIP 4 –Darlehensvertrags fehlerhaft ist, in Fachkreisen bestehen jedoch zumindest Zweifel an deren Richtigkeit. Anleger, die bisher die Geltendmachung von Schadenersatz gescheut haben, oder die wegen Verjährung an der Geltendmachung gehindert sind, sollten die Möglichkeit des Widerrufs mit einem Experten besprechen.
 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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