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Falk-Fonds 76: Schadenersatzklage abgewiesen

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Das Landgericht München I hat Schadenersatzansprüche einer Anlegerin gegen den Vermittler einer Anlage in den Falk-Fonds abgewiesen (Urteil vom 24. Januar 2008).

Zwar war der Anlegerin der Fondsprospekt erst anlässlich des Gesprächs vorgelegt worden, in dem sie die Beteiligung am Falk-Fonds auch zeichnete. Der in diesem Fall grundsätzlich anzunehmende Beratungsfehler wegen nicht rechtzeitiger zur Verfügungstellung des Fondsprospekts war in diesem Fall nach Auffassung des Gerichts jedoch kein Grund für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin, da diese erklärte, sie hätte den Prospekt sowieso nicht gelesen oder nicht lesen wollen.

Das Gericht ging daher davon aus, dass die Klägerin sich auch bei rechtzeitiger Aushändigung des Fondsprospektes nicht anders entschieden hätte. Das Gericht wies dabei darauf hin, dass es nicht dem Anlageberater vorgeworfen werden kann, wenn der Anleger für die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise nicht empfänglich sei. Anleger sollten dieses Urteil bei der Anbahnung eines Anlagegeschäfts berücksichtigen und darauf achten, dass ihr Verhalten keinen Anlass dazu gibt, dass spätere mögliche Schadenersatzforderungen wegen Falschberatung abgelehnt werden.
 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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