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Urteil gegen BHW

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Die BHW Bank ist vom Oberlandesgericht Celle dazu verurteilt worden, eine über ein Darlehen finanzierte Beteiligung am Falk Fonds 68 rückabzuwickeln.

Der Kläger war über einen Finanzmakler eine Beteiligung an dem Fonds eingegangen, die über ein Darlehen der BHW Bank finanziert wurde. Das Geschäft wurde in der Wohnung des Klägers abgeschlossen, in der der Finanzmakler diesen aufgesucht hatte. Nach Auffassung des Gerichts hätte die BHW-Bank als Darlehensgeber den Kläger über sein Widerrufsrecht gem. Haustürwiderrufsgesetz hinweisen müssen. Die im Darlehensvertrag der BHW Bank enthaltene Widerrufsklausel hielt das Gericht in diesem Zusammenhang für unwirksam, da es den Wortlaut enthielt: „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der angezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages zurückgezahlt wird."

Solche oder ähnliche Zusätze zu einer Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof unzulässig und machen diese unwirksam. Im verhandelten Fall sprach das Gericht dem Kläger daher das Recht auf Rückabwicklung des Geschäfts zu. Derartig unwirksame Widerrufsbelehrungen im Zusammenhang mit Darlehensverträgen kommen häufig vor. Anleger sollten daher ihre Darlehensverträge entsprechend überprüfen.

 

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