Falk-Fonds: Möglichkeiten des Schadenersatzes |
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Anleger, die versuchen, auf dem Wege des Schadenersatzes an ihr verlorenes Geld zu kommen, müssen sich in der Regel beeilen. Die relativ kurze Verjährungsfrist von drei Jahren für Beratungsfehler macht schnelles Handeln nötig.
Bei so manchem Anleger hat diese kurze Verjährungsfrist dafür gesorgt, dass ein Versuch zur Erlangung von Schadenersatz gar nicht erst gestartet wurde.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der letzten Jahre hat jedoch klar gestellt, dass die Frist von drei Jahren für jeden Beratungsfehler ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Anspruch begründenden Tatsachen erneut beginnt. In der Praxis kann dies bedeuten, dass zwar die Verjährungsfrist für einen bestimmten Beratungsfehler bereits abgelaufen ist, für einen weiteren Beratungsfehler im Zusammenhang mit einer Geldanlage jedoch noch nicht, weil der Anleger von diesem Fehler erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat. Dies ist nicht selten im Zusammenhang mit verdeckten Provisionen der Fall. Viele Anlagevermittler haben Provisionen für die Vermittlung einer Geldanlage kassiert, ohne dies dem Anleger gegenüber transparent gemacht zu haben. Der BGH hat jedoch entschieden, dass derartige Provisionen dem Anleger gegenüber offen zu legen sind. Liegt die Kenntnis der Tatsache, dass verdeckte Provisionen gezahlt wurden, weniger als drei Jahre zurück, so stehen die Chancen gut, dass Anleger ihren Anspruch auf Schadenersatz durchsetzen können.
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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.
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