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Brokerhaftung: OLG Düsseldorf lässt Revision nicht mehr zu

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf lässt die Revision zum BGH in sog. Brokerhaftungsfällen nicht mehr zu. Das geht aus einem jüngst verkündeten Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Düsseldorfs hervor.

Das Gericht bezieht sich dabei auf die Entscheidung des BGH vom März dieses Jahres, über das wir mehrfach berichtetet haben. Der BGH hatte seinerzeit in einem Parallelverfahren entschieden, dass ein ausländischer Broker haftbar gemacht werden kann, wenn es dem inländischen Vermittler seine Online Handelsplattform für Termingeschäfte zur Verfügung stellt und der Vermittler darüber chancenlose Termingeschäfte durchführt. Das OLG Düsseldorf schließt sich in seinem jüngsten Urteil, mit dem es den Broker zum Schadenersatz gegenüber dem klagenden Anleger verurteilt hat, der Begründung des BGH an. Damit rückt es von seiner bisherigen Begründung ab, wenngleich es im Ergebnis bei einer Schadenersatzverpflichtung des Brokers bleibt.

Bislang stützte das OLG Düsseldorf die Verantwortlichkeit des ausländischen Brokers darauf, dass er für ein sittenwidriges Aufklärungsverschulden des inländischen Vermittlers von Termingeschäften haftbar gemacht werden kann. Nunmehr stützt es die Haftung des Brokers auf eine Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell. Dadurch, dass das Gericht jedoch die Revision nicht mehr zulässt, wird ein Stück Rechtssicherheit geschaffen, was Anleger freuen dürfte.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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