BGH-Urteil zu Schadenersatzanspruch gegen Filmfonds |
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Ein Treuhandkommanditist, der Beteiligungen an einem KG-Fonds für Anleger hält, hat diese über besondere Provisionsvereinbarungen zwischen der Komplementärin und einem Vertriebsunternehmen aufzuklären. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Mai 2008 hervor. Der BGH stellte zwar klar, dass ein Treuhandkommanditist nicht verpflichtet ist, den Anleger über das Maß seiner Beteiligung einzugehenden Risiken – über den Prospekt hinaus – gesondert aufzuklären. Nach Auffassung der Karlsruher Richter gilt das jedoch nicht für besondere Vereinbarungen zwischen der Komplementärin und einem Vertriebsunternehmen. In solchen Fällen ist der Anleger entsprechend aufzuklären. Im konkreten Fall sollte das Vertriebsunternehmen für den Eigenkapitalvertrieb eine Provision in Höhe von 20% erhalten, was sich jedoch nicht aus dem Prospekt ergab. Prospektiert waren lediglich entsprechende „weiche Kosten“ in Höhe von 7% und ein Agio in Höhe von 5%. Nach Ansicht des BGH hätte der Anleger über die abweichende Sondervereinbarung mit dem Vertriebsunternehmen auch dann gesondert aufgeklärt werden müssen, wenn die Mittel nach dem Investitionsplan der Gesellschaft dadurch nicht geschmälert werden. Die Komplementärin könne im Bereich sog. Weichkosten nicht ohne weiteres nach Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind, so der BGH. Ferner müsse der Prospekt darüber aufklären, wenn ein bestimmtes Unternehmen, an dem ein Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist, in beachtlichem Umfange mit dem Eigenkapitalvertrieb zu besonderen Konditionen beauftragt ist. In seiner Entscheidung stellte der BGH gleichzeitig fest, dass in einem Treuhandvertrag festgelegte Verjährungsregeln für Schadenersatzansprüche der Anleger unwirksam sind. Zur Begründung führte das Gericht an, dass mit solchen Klauseln eine unzulässige Freizeichnung von grobem Verschulden des Treuhandkommanditisten verbunden sei. Der BGH verwies die Sache zur Neuentscheidung an das Berufungsgericht zurück.
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