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Anlegerfreundliche Rechtsprechung setzt sich fort: erneut Urteil in Sachen Lehman

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Die anlegerfreundliche Rechtsprechung der deutschen Justiz in den letzten Monaten hat mit dem jüngsten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main in Sachen Lehman ihre Fortsetzung gefunden. Das Gericht verurteilte die Frankfurter Sparkasse zu vollumfänglichen Schadenersatz, weil sie den Anleger nicht ausreichend über die Risiken eines Investments in Zertifikate des inzwischen insolventen US-Bankhauses informiert habe.

Bemerkenswert an diesem Urteil ist, dass es sich bei dem Kläger um einen im Aktienhandel erfahrenen Anleger handelt. Gerichte gehen üblicherweise bei der Entscheidung, ob ein Beratungsfehler vorliegt oder nicht, davon aus, dass Anleger mit spezifischer Anlageerfahrung weniger schutzwürdig sind, als Anleger, die über keine oder nur wenig Anlageerfahrung verfügen. Trotz der vorhandenen Erfahrung des Anlegers kam das Gericht jedoch zu der Auffassung, dass ein Beratungsfehler vorliegt.

Anlegerschützer messen dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bahnbrechende Folgen zu. Da im vorliegenden Fall einem Anleger mit Anlageerfahrung Schadenersatz zugesprochen worden ist, kann dies für weniger erfahrene Anleger nur umso mehr gelten. Damit dürften sich die Aussichten geprellter Anleger auf Schadenersatz weiter verbessert haben.

Die Sparkasse Frankfurt sieht dies natürlich ganz anders und hat bereits angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Die Urteilsbegründung des Landgerichts Frankfurt im Hinblick auf die fehlerhafte Beratung sei nicht stichhaltig.

 

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Vermittler sehen sich gerade in jüngster Zeit sehr häufig dem Problem ausgesetzt, dass Kapitalanlagen einen deutlich schlechteren Verlauf genommen haben, als dies in den Prospekten und durch die Initiatoren der Produkte oder sonstige Verantwortliche dargestellt wurde. Schlimmstenfalls sind sogar Totalverluste eingetreten.

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