Lehman-Zertifikate: Urteil gegen Frankfurter Sparkasse |
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Frankfurter Sparkasse zu Schadenersatz wegen mangelhafter Beratung beim Verkauf eines Lehman-Zertifikates verurteilt (Urteil vom 17. Februar 2010, Az.: 2-19 O 287/08 - nicht rechtskräftig).
Der Kläger war im Sommer 2007 von der Frankfurter Sparkasse unaufgefordert kontaktiert worden mit dem Angebot, Aktien aus seinem Portfolio zu verkaufen und hierfür ein vorgeblich sicheres Twin-Win-Zertifikat auf den den DJ EuroStoxx zu erwerben. Im Zuge der Insolvenz des US-Bankhauses Lehman enstand dem Anleger aufgrund dieses Geschäftes ein Schaden von 7.000 €. Bereits das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage des Anlegers auf Schadenersatz statt. Es sah die Aufklärungspflicht der Sparkasse verletzt, da zum einen diese komplexe Geldanlage über das Telefon verkauft worden und darüber hinaus der Anleger auch nicht über ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin (Lehman Brothers) informiert worden sei. Das OLG wies die Berufung der Frankfurter Sparkasse gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main zurück. Nach Auffassung von Anlegerschützern ist das Urteil auch für andere Anleger relevant, da das Gericht zum einen verdeutlicht hat, dass bei derart komplexen Anlageprodukten, auf die besonderen Risiken hinzuweisen ist. Zum anderen muss auch davon ausgegangen werden, dass auch in anderen Fällen nicht auf das Risiko aus dem Sonderkündigungsrecht der Emittentin hingewiesen wurde. Die Frankfurter Sparkasse - wie könnte es auch anders sein - gibt sich indes gelassen und hat Revision beim BGH angekündigt. Sie ist der Auffassung, dass eine Aufklärungspflicht über das Sonderkündigungsrecht der Emittentin bezweifelt werden darf. Auch sieht man dort keine Signalwirkung des Urteils auf andere Lehman-Schadenersatzklagen. Das Urteil der BGH darf also mit Spannung erwartet werden.
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